Welche Tiere sind geschützt?

Auszüge aus dem Artenschutzgesetz. Was ist erlaubt/verboten?

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Fast alle heimischen Säugetiere, Vögel, Kriechtiere, Lurche und Insekten fallen unter das Artenschutzgesetz und dürfen weder getötet noch gefangen werden, um sie als Haustiere zu halten. Der Maulwurf, der Ihren Garten umgräbt, ist ebenso geschützt wie die Eidechse, die Bienen, der Igel und auch der quakende Frosch. Ihnen darf nichts angetan werden! Das Einsetzen von Fischen in einem Teich, nur um diese später wieder herauszufischen, ist Tierquälerei und damit verboten.

Mauereidechse ist besonders geschützt

Eidechsen in Ihrem Garten sind artenschutzrechtlich geschützt. Sie dürfen ihnen nichts tun, und auch ihre Behausung, etwa in einer alten Gartenmauer, darf nicht zerstört werden (§ 20 f Bundesnaturschutzgesetz). Will ein Weingärtner auf seiner Rebfläche eine Trockenmauer abreißen oder versetzen, so benötigt er hierfür eine naturschutzrechtliche Genehmigung. Besonders dann, wenn sie den Lebensraum für die gefährdete Mauereidechse bildet. Würde die Beseitigung der Mauer zum Verlust der dort beheimateten Mauereidechsenpopulation führen, darf die Naturschutzbehörde den Antrag auf Abriss der Mauer nicht genehmigen, da die vom Aussterben bedrohte Mauereidechse insoweit höheren Schutz durch die Bundesnaturschutzverordnung genießt.

VGH Mannheim, Ag.: 5S 2276/94

Hornissen / Bienen

Hornissen genießen den Schutzstatus des Bundesnaturschutzgesetzes. Wer die Nester entfernen möchte, braucht die Erlaubnis der Naturschutzbehörde und die Hilfe der Feuerwehr, die mit den Vorschriften bestens vertraut ist. Diese unternimmt nur etwas gegen die Tiere, wenn eine Wespenallergie oder sonstige Gesundheitsgefährdung, etwa bei Kleinkindern, vorliegt. Einfliegende Bienen dürfen nur getötet werden, um Angriffe durch sie abzuwehren (§ 228 BGB). Bei der Behandlung von Pflanzen im Garten ist es verboten, blühende Bäume, Sträucher und Pflanzen mit bienenschädlichen Mitteln zu behandeln.

Zu viele Schwalben

Ein Hauseigentümer und Vogelfreund brachte an seinem Wohnhaus 48 Schwalbenkunstnester an, die von Mehlschwalben angenommen und fast vollständig belegt wurden. Der unmittelbare Grundstücksnachbar fühlte sich durch die Schwalben gestört, weil der Kot die im Freien hängende Wäsche, Hausfassade und den am Haus geparkten Pkw erheblich beschmutzten. Das Gericht verurteilte den Schwalbenfreund zur Beseitigung von 24 Nestern. Die Verschmutzung übersteigt nämlich das Maß dessen, was auch verständige Eigenheimbewohner als hinnehmbar ansehen.

LG Hechingen, Az.: 3 S 29/94

Stadttauben

Wer auf seinem Balkon ständig verwilderte Stadttauben füttert und diese dadurch unweigerlich angelockt werden, kann Ärger mit dem Nachbarn bekommen. Mit der Nachbarklage kann ihm das Taubenfüttern gerichtlich verboten werden. Außerdem kann es zu Problemen mit den städtischen Behörden kommen, denn diese sehen in den "Ratten der Lüfte" eine seuchenhygienische Gefahr und die Verursacher von Gebäudeschäden durch ihre Kotablagerungen.

Zaunkönig bleibt auf der Strecke

Ein Grundstückseigentümer wurde dazu verurteilt, eine illegal errichtete Hütte abzureißen. Hiergegen wandte er sich mit dem Argument, dass er damit auch ein Nest des Zaunkönigs beseitigen müsse. Dies sei aber nach dem Bundesnaturschutzgesetz untersagt. Das Gericht sprach sich gegen den Zaunkönig aus. So wie der Landwirt nicht daran gehindert ist, sein Feld zu ernten, obwohl dort Vögel brüten, so muss dies auch dann gelten, wenn ein Bauwerk nicht rechtmäßig errichtet wurde. Keinesfalls darf ein illegales Bauwerk deshalb stehen bleiben, weil Vögel dieses jetzt als Brutstätte nutzen.

Hessischer VGH, Az.: 3 UE 1064/91

Mückenplage

Ordnet eine Behörde für ein Gewässer an, dass zur Bekämpfung einer Mückenplage biologisch wirkende Sprühmittel einzusetzen sind, um die Anwohner vor dieser drohenden Mückenplage zu schützen, ist eine solche Maßnahme zum Schutz der Anlieger rechtmäßig. Fischer und Angler haben dagegen kein Abwehrrecht. Die Maßnahmen sind verhältnismäßig und beeinträchtigen die Fischereirechte nicht wesentlich.

VG Bay Az.: 8 A 97.40031

Straßen contra Biotopschutz

Hat eine Straßenbehörde von einer Naturschutzbehörde die Genehmigung erhalten, eine Straße zu erweitern, obwohl gerade dort seltene geschützte Pflanzen wachsen, dann gehen die Verbotsvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes ins Leere. Die zuständige Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen der Entscheidung über die Ausnahme vom Biotopschutz in die naturschutzrechtliche Abwägung auch die betroffenen, besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Maßgabe ihrer Bedeutung einzubeziehen.

OG Berlin, Az.: 2 SN 30/98

Enten sind keine Fische

Die Haltung von 160 bis 180 Hausenten auf einem in der freien Natur gelegenen Fischteich bildet einen Eingriff in Natur und Landschaft, weil hierdurch die Grundstücksnutzung verändert wird. Diese Nutzungsänderung ist außerdem geeignet, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts im Bereich des Fischteiches erheblich zu beeinträchtigen. Genehmigt die Bau- und Naturschutzbehörde diese außergewöhnlich große Entenhaltung nicht, sind die Tiere von diesem Fischteich zu entfernen. Hausenten sind insoweit nicht mit Wildenten zu vergleichen. Bay. Verwaltungsgerichtshof, Az.: 9 B 92.3454

Eichelhäher ist geschützt

Der Eichelhäher ist eine besonders geschützte Vogelart über das Bundesnaturschutzgesetz. Seine Tötung ist verboten. Ein Jagdausübungsberechtigter darf nicht aus Gründen des Jagdschutzes den Eichelhäher jagen und töten - dazu benötigt er eine spezielle naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung.

VG Mannheim, AZ 5 S 1486/96

Gartenvögel

Gartenvögel wie Amsel, Rotkehlchen oder Spatz unterliegen den artenschutzrechtlichen Gesetzen und dürfen weder gefangen, noch dürfen ihre Nester zerstört werden (§ 20f Bundesnaturschutzgesetz).

Lärmbelästigung durch Saatkrähen

Fühlt sich ein Grundstückseigentümer von Saatkrähen, die sich auf dem Nachbargrundstück aufhalten, in seiner Ruhe gestört, so muss er diese Beeinträchtigung regelmäßig entschädigungslos hinnehmen, weil dies Naturkräfte sind, die dem Nachbar nicht zuzurechnen sind. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Nachbar das Ansiedeln dieser Saatkrähen besonders gefördert hätte, beispielsweise durch Füttern dieser Tiere.

Amtsgericht Bad Oldesloe, Az.: 2 C 442/98

Bußgeld fürs Taubenfüttern

Tauben können durch ihre Verunreinigungen Krankheiten auf Menschen übertragen. Wegen dieser potentiellen Gesundheitsgefahr sind Kommunen dazu berechtigt, vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Taubenzahl zu treffen. In diesem Fall verordnete die Stadt Braunschweig, dass die Vögel auf öffentlichen Straßen und in Parks nicht gefüttert werden dürfen. Das Tierschutzgesetz ist dadurch nicht verletzt. Wer sich nicht an die Anordnung hält, kann mit einem Bußgeld belegt werden.

OG Lüneburg, Az.: 3 K 5809/96

Modellboot kontra Natur- und Tierschutz

Das Befahren eines Gewässers mit einem Modellmotorboot fällt nicht unter den genehmigungsfreien Gemeingebrauch, sondern bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis muss die Behörde insbesondere dann nicht erteilen, wenn das Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern ist. Zulässig ist nur der Betrieb von Modellbooten ohne Antriebskraft.

Bay. Verwaltungsgerichtshof, Az.: 22 B 97.1171

Bienenschwarm gehört zum Lebensrisiko

Die Störung des Urlaubs in einem Club durch einen Bienenschwarm, der erst nach drei Stunden wieder eingesammelt werden kann, ist nicht als Reisemangel, sondern als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zu werten. Dem Urlauber steht kein Recht zu, den Reisepreis zu mindern.

LG Frankfurt, Az.: 2/24 S 433/98

Feuersalamander haben Vorfahrt

Verkehrs- und Naturschutzbehörden können einen Feldweg vorläufig und zeitweise zum Schutz bedrohter Tierarten auch dann sperren, wenn dieser Weg zu einem landwirtschaftlichen Betrieb (Pferdepensionslandwirtschaft) führt. Der Artenschutz geht in diesem Fall der Wegbenutzung durch die Pferdebesitzer und den Landwirt vor. Derartige Beeinträchtigungen sind zum Schutz einer Salamanderpopulation hinzunehmen.

VGH Mannheim, Az.: 5S 1570/96

Kein Ersatz für Wildgänseschaden

Ein Grundstückseigentümer hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den benachbarten Eigentümer, wenn sich auf diesem, unter Naturschutz gestellten Grundstück Wildgänse und Schwäne im Winter einfinden und einen Schaden anrichten. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt nicht vor. Das allgemeine Interesse an der Erhaltung und Sicherung des Naturschutzes geht vielmehr dem Privatinteresse vor.

OLG Braunschweig, Az.: 3U 9/93

Habicht kontra Brieftaube

Ein Brieftaubenbesitzer beklagte hohe Verluste bei seinen Tauben und führte dies auf einen Habicht zurück. Er beantragte deshalb eine Ausnahmegenehmigung, um den Greifvogel zu töten oder zu fangen und umzusiedeln. Das Gericht lehnte den Antrag ab, denn es sei unwahrscheinlich, dass ein einzelner Habicht für die hohen Verluste verantwortlich sei. Zudem sei eine solche Maßnahme relativ sinnlos, weil ein frei gewordenes Jagdrevier bald wieder von einem anderen Tier besetzt werde.

VG Wiesbaden, Az.: 5E 995/97

Froschkonzert

Das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung geben bedrohten Tierarten einen besonderen Schutz gegen Störungen des Menschen. Dieses Störungsverbot kann wegen einer nicht beabsichtigten Härte zurücktreten, wenn sich nur auf diese Weise unzumutbare Beeinträchtigungen, hier durch Froschlärm, vermeiden lassen. Damit erhielt ein angrenzender Nachbar Recht, der sich gegen den überstarken Froschlärm so stark belästigt fühlte, dass er in den Sommermonaten sein Haus verlassen musste. Wenn sich auf andere Weise die gravierende Lärmbelästigung nicht ausschalten lässt, muss die Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur Umsiedlung der Frösche erteilen.

VG München, Az.: 9 B 97.00468

Schonfrist im Angelzirkus

Die Anordnung des Amtstierarztes, dass Nutz- und Speisefische (hier: überwiegend Forellen) an einem gewerblich bewirtschafteten Fangteich (Angelzirkus) nur dann herausgeangelt werden dürfen, wenn eine Schonzeit von zwei Monaten seit dem Einsetzen der Fische eingehalten wurde, ist rechtens. Dies ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz. Bei einem so genannten Angelzirkus sind die Fische bereits mit der Herausnahme aus dem Hälterungsbecken dem unmittelbaren Zugriff des Menschen ausgesetzt, so dass das erneute Fangen eine unnötige zusätzliche und deshalb nicht durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigte Leidenszufügung darstellt. Die Schonfrist von zwei Monaten ist daher gerechtfertigt.

BVG, Az.: BVerwG 3 C 12.99

Kaulquappe ist noch nicht schutzwürdig

Einem Grundstückseigentümer wurde vorgeworfen, durch Absenken des Wasserspiegels seinen Teich so verändert zu haben, dass hierdurch Amphibien der Lebensraum zerstört wurde. Wegen dieser Gewässerveränderung wurde der Eigentümer auch bestraft, nicht aber wegen eines Vergehens nach dem Tierschutzgesetz. Zum einen konnte nicht festgestellt werden, dass durch die Wasserstandsabsenkung erwachsene Frösche, Molche oder Kröten direkt getötet wurden. Zum anderen ist das Töten von Amphibienlarven noch kein strafwürdiges Unrecht im Sinne des Tierschutzgesetzes. Denn die Larven von Lurchen sind noch keine Wirbeltiere und bedürfen noch nicht des erhöhten, strafrechtlichen sanktionierten Schutzes durch das Tierschutzgesetz.

OLG Stuttgart, Az.: 2 Ss 38/94

Umsiedlungsverbot für artgeschützte Tiere

Bei einem Gartenteichbesitzer stellte sich Nachwuchs bei seinen zugewanderten Gelbbauchunken ein. Zirka 50 Kaulquappen wollte er nun entnehmen und an anderer geeigneter Stelle aussetzen. Um bei diesen geschützten Tieren keinen Fehler zu machen, fragte er bei seiner Naturschutzbehörde nach einer Genehmigung zum Aussetzen der Tiere. Die Behörde lehnte den Antrag ab, und auch das angerufene Verwaltungsgericht erteilte ihm keine Genehmigung, denn bereits die Entnahme im Gartenteich ist verboten. Ist dieser Tatbestand nicht erlaubt, ist auch das Aussetzen der Tiere an anderer Stelle untersagt. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass vermutlich überzählige Exemplare der Kaulquappen ohne die Umsiedlungaktion zugrunde gehen, da der begrenzte Lebensraum so vielen Tieren keine Lebensgrundlage bietet.

VG Saarlouis, Az.: 2F139/94

Artenschutz im Baurecht

Auch das Baurecht muss im Baugenehmigungsverfahren auf die besonders geschützten Arten wild lebender Tiere Rücksicht nehmen. Dabei ist es verboten, geschützte Tierarten "absichtlich" zu beeinträchtigen. Das Naturschutzgesetz verlangt insoweit, dass auch bei einer nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Bebauung eines Grundstücks die Beeinträchtigung der geschützten Tierwelt auf das Unvermeidbare beschränkt wird. Das bedeutet, dass die baurechtlichen Bebauungsmöglichkeiten nicht ohne weiteres bis zum Äußersten ausgeschöpft werden dürfen. Die Bauaufsichtsbehörde hat vielmehr, wenn die Bauabsichten den artenschutzrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, z.B. im Hinblick auf die Art und das Maß der Bebauung, die überbaubare Grundstücksfläche, die Erhaltung oder Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern mit Nist- und Brutmöglichkeiten, die Bauausführung außerhalb der Brutzeiten und Ähnliches.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 4 C 6/00

Dohlen als Untermieter

Erteilt die Baugenehmigungsbehörde einem Bauherrn in zulässiger Weise die Auflage, zum frühestmöglichen Zeitpunkt an diesem Gebäude Nistkästen für Dohlen anzubringen, so ist der Bauherr gehalten, die Auflage möglichst umgehend, je nach Baufortschritt, umzusetzen. Der Bauherr kann sich nicht damit herausreden, dass ihm die Nutzungsabsichten der künftigen Mieter noch nicht bekannt sind und dass er auch solange noch nicht die Auflage erfüllen könne.

Oberverwaltungsgericht Berlin, Az.: 2 SN 20/00

Froschkonzert

Werden angrenzende Nachbarn von Froschgequake in Nachbars Garten einer dauernden Geräuscheinwirkung ausgesetzt, die nachts den Lärmpegel von 45 dB (A) überschreitet, dann ist die Grenze des gesundheitlich Zumutbaren erreicht. Der Nachbar muss diesen Froschlärm nicht dulden, weil dies mit einem wesentlichen Verlust der Wohnqualität verbunden ist.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 6 B 133/98

Kein Mitleid mit Stadttaube

Mitleid hatte ein Tierfreund mit den gewöhnlichen Stadttauben, insbesondere mit zwei fußkranken Tieren. Deshalb fütterte er früh morgens aus einem Plastikeimer mit 3 kg Taubenmischfutter auf einem Stadtplatz die dortigen Tauben, die begierig auch das Futter aufnahmen und weitere Tauben anzogen. Hierbei wurde er von einem Polizeibeamten beobachtet, der dann den Taubenfreund anzeigte. Das Gericht verurteilte den Vogelfreund zu einer Geldbuße von DM 60,-, weil die Satzung der Stadt Mannheim ein Taubenfütterungsverbot für das Stadtgebiet vorsieht. Der Richter begründete das Urteil damit, dass das Verbot des Fütterns von Tauben eine geeignete und zulässige Maßnahme der Abwehr von Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung darstelle. Das Verbot des Fütterns von Tauben verstößt auch nicht gegen die Grundsätze des Tierschutzrechtes. Es ist durchaus nicht im Interesse des Tierschutzes, durch eine Steigerung des Nahrungsangebotes eine nicht den natürlichen Verhältnissen entsprechende Überpopulation an Tauben herbeizuführen.

Amtsgericht Mannheim, Az.: 22 OWi 314 Js 6584/01 - AK 113/01

Artenschutz in der Wohnbebauung

Durch eine Wohnhausbebauung muss sichergestellt sein, dass durch die Bebauung nicht Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten absichtlich beeinträchtigt werden. Verboten sind nur gezielte Beeinträchtigungen, wie z.B. die Zerstörung von Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten, nicht aber solche Beeinträchtigungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handels ergeben.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 4 C 6.00 - (77/01)

Tiergehegegenehmigung bei Wildschweinen

Errichtet jemand ohne die nach dem Naturschutzgesetz erforderliche Genehmigung ein Wildschweingehege und bestehen begründete Zweifel, ob dieses Wildschweingehege den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierseuchenhygiene genügt, so liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Auflösung dieses Tiergeheges vor. Dies gilt selbst dann, wenn noch keine Tierseuche aufgetreten ist. Außerdem rechtfertigt schon der formell illegale Betrieb eines Tiergeheges regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflösung des Geheges, weil nur dadurch die Wirksamkeit des vorbeugenden Nutzungsverbots, das mit der Genehmigungspflicht verbunden ist, effektiv gesichert werden kann.

OVG Lüneburg, Az.: 8 ME 66/02

Keine Straßenplanung durch Vogelschutzgebiet

Die Planung einer Straße, die einen wertvollen und schutzwürdigen Naturraum durchschneidet, leidet an einem planungsrechtlichen Fehler, wenn Straßenbaualternativen, die diesen Naturraum umfahren, nicht ausreichend untersucht worden sind. Im besonderen Maße gilt dies dann, wenn hierbei ein Vogelschutzgebiet beeinträchtigt wird, das so schutzwürdig ist, dass es einer "Tabuzone" gleich oder doch nahe kommt. Der Schutz von Natur und Landschaft hat dann einen wesentlich höheren Stellenwert als die Planung eines Straßenbauvorhabens durch ein solch wertvolles Schutzgebiet.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 4 A 15.02

Nerzhaltung ist erlaubnisfrei

Das Züchten und Halten von Nerzen zum Zwecke der Pelzgewinnung ist nach dem Tierschutzgesetz nicht von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Es handelt sich nämlich bei den Nerzen um landwirtschaftliche Nutztiere. In Folge der seit Jahrzehnten erfolgten Domestikation und Züchtung kann bei diesen Tieren nicht mehr von "wild lebenden Tieren" gesprochen werden.

Verwaltungsgericht Minden, Az.: 2 K 2695/01 - (200/03)

Keine Abschussgenehmigung für Kormoran

Für einen gemeinnützigen Angelverein besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Tötens der besonders geschützten Tierart Kormoran. Der Angelverein hat nur einen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde ihre Entscheidung fehlerfrei, d. h. unter Würdigung aller Belange, ausspricht. Danach ist es nicht fehlerhaft, wenn die Behörde in einem Gebiet, das den Status eines europäischen Vogelschutzgebietes genießt, den Abschuss von Kormoranen nicht genehmigt, weil auch die übrige Vogelwelt beunruhigt würde.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 9 ZB 03.2305

Taubenfüttern verboten

Wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Taubenfütterungsverbot wurde eine Bürgerin der Stadt Saarbrücken zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Betroffene in der Zeit von Mitte Januar bis Anfang Mai an insgesamt 15 Tagen auf dem Gehweg ihres Anwesens Futter für Tauben ausgelegt hatte, mit der Folge dass jeweils zahlreiche Tauben angelockt wurden, die die Straße und die benachbarten Anwesen mit Taubenkot verunreinigten. Damit lag ein Verstoß gegen die städtische Polizeiverordnung vor, die das Füttern von wild lebenden Tauben verbietet, wobei das Füttern auch das Auslegen von Futter, das von Tauben erfahrungsgemäß aufgenommen werden kann, erfasst.

Amtsgericht Saarbrücken, Az: 43-347/03

Schwalbennester sind geschützt

Schwalbennester sind Niststätten der Natur und somit geschützt. Ein Wolfsburger Kaufhausbesitzer musste für Ersatz sorgen, weil er die Nester entfernt hatte.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az: VIII ZR 167/03

Mehlschwalbennester dürfen nicht beseitigt werden

Entfernt der Betreiber eines Einkaufszentrums natürliche, an der Außenfassade errichtete Mehlschwalbennester, so kann dieser dann verpflichtet werden, künstliche Nisthilfen für diese Vögel am Gebäudeobjekt anzubringen. Der Betreiber des Einkaufszentrums kann sich nicht darauf berufen, dass solche Vogelnester zu Verunreinigungen an der Hausfassade führen. Solche Beeinträchtigungen sind hinzunehmen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Az: 8 ME 65/04

Haussperlinge und Fledermäuse als Untermieter

Hauseigentümer, die im Rahmen der Sanierung einer baufällig gewordenen Hausfassade vorhandene Niststätten von Haussperlingen und Quartiere von Zwerg- und Zweifarbfledermäusen beseitigen, sind verpflichtet, nach Beendigung dieser Sanierungsmaßnahmen für Ersatzmaßnahmen zu sorgen. Auf vorhandene Nistmöglichkeiten und Zufluchtsquartiere an Nachbarhäusern kann der sanierende Hauseigentümer nicht verweisen. Im konkreten Fall wurde der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verpflichtet, neun Nisthilfen für Haussperlinge in Form von Nistkästen sowie 30 Fledermausquartiere in Form von Fledermaus-Fassadenröhren (Gesamtkosten: rund 1.900 Euro) an der Hausfassade anzubringen.

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 1 A 21.02

Froschgequake ist zu tolerieren

Frösche und Molche stehen unter strengem Schutz. Es ist daher verboten, sie an ihren Wohnstätten zu stören oder gar zu entnehmen. Aus diesen Gründen wurde auch die Bewohnerin eines Seniorenheimes dazu verpflichtet, das Froschgequake in dem nahe gelegenen Sickerbecken zu dulden. Das Gericht wies darauf hin, dass das Froschquaken in einigen Sommernächten durchaus ansehnliche Lärmwerte erreiche oder überschreite. Dies rechtfertige es aber nicht, die streng geschützten Lurcharten einfach umzusiedeln. Eine unzumutbare Härte wurde vom Gericht verneint, zumal die Beschwerdeführerin es abgelehnt hatte, im Seniorenheim auf eine andere Wohnseite umzusiedeln.

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 1 A 88.01

Taubenfütterungsverbot ist rechtmäßig

Die Verordnung der Stadt Nürnberg zum Verbot der Fütterung von verwilderten Tauben im Stadtgebiet sowie das dort angeordnete Verbot Futter- und Lebensmittel auszulegen, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden, ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung. Denn es ist nahe liegend, dass zwischen der Fütterung der Tauben und der Gefahr einer nicht unerheblichen Verschmutzung durch die Tauben gerade dann ein Zusammenhang besteht, wenn auf Straßen und in Anlagen gefüttert wird. Durch das verringerte Nahrungsangebot soll das durch die übertriebene Fütterung ausgelöste übermäßige Brutverhalten der Tauben eingeschränkt und die Taubenüberpopulation beseitigt werden. Dies ist nach fachwissenschaftlicher Erkenntnis das wirksamste sowie mildeste Mittel, welches tierschutzkonform ist.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 5-VII-03

Gleiches Recht im Naturschutzgebiet

In einem Naturschutzgebiet, das vorrangig dem Schutz der Lebensstätten von Vögeln dient, kann grundsätzlich die fischereiliche Nutzung verboten werden. Da solche Beschränkungen aber in die grundgesetzlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 3 GG) eingreifen, sind die Interessen der Grundeigentümer einschließlich der Jagd- und Fischereiberechtigten mit einzubeziehen. Deshalb darf ein solches Verbot der fischereilichen Nutzung ohne hinreichenden Grund nicht weiter gehen, als die Beschränkungen der Jagd in demselben Naturschutzgebiet.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Az.: 8 KN 43/02 - (126/04)

Insektenüberfall auf Johannisbeerplantage

Der Eigentümer einer Johannisbeerplantage kann keinen Ersatz verlangen, wenn von einem Komposthaufen auf dem Nachbargrundstück aus Insekten (hier: Dickmaulrüssler) das Beerenobst aufsuchen und es zerfressen, ohne dass der Komposthaufen den Insektenbefall besonders gefördert hätte. Alleine durch das Anlegen eines Komposthaufens wird noch keine konkrete Gefahrenquelle geschaffen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 5 U 74/04

Keine Ausnahme zu Lasten von Legehennen

Kann ein Legehennenhalter die seit dem 01.01.2003 angeordnete Mindestkäfigfläche aus finanziellen Gründen nicht einhalten, so hat er gleichwohl keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist umzusetzen. Gegebenenfalls ist der Hennenbestand pro Käfig herabzusetzen. Dadurch wird der Tierhalter nicht übermäßig belastet. Die vorgegebene Übergangszeit reicht wirtschaftlich gesehen aus, um den Legehennenbetrieb auf die erforderten Maße umzustellen.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 3595/04

Taubenfütterungsverbot ist grundgesetzkonform

Die Taubenfütterungsverbote der Städte verstoßen nicht gegen das Grundgesetz und gegen das dort ausgesprochene Tierschutzgebot. Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg fest. Das Taubenfütterungsverbot ist auch nach der Einführung des Tierschutzes in das Grundgesetz zulässig. Denn ein absoluter Schutz für Tiere war mit dieser Rechtsänderung nicht verbunden. Die Grundgesetzänderung sollte nur ein "ethisches Mindestmaß" sicherstellen, wie es bereits im Tierschutzgesetz festgeschrieben ist. Das Taubenfütterungsverbot ist auch legitim, da hierdurch die Zahl der Tauben verringert werden soll. Zudem verursachen Taubenkot an Gebäuden und Denkmälern Schäden sowie hohe Reinigungskosten.

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 1 S 261/05

Naturschutzrecht ist gemeindefreundlich anzuwenden

Mit der Europäischen Vogelschutzrichtlinie wurden die Mitgliederstaaten der Europäischen Union im Jahre 1979 erstmals zur Einhaltung von Lebensräumen näher bestimmter Vogelarten und Zugvögel verpflichtet. Die Vogelschutzrichtlinie wurde durch die 1992 verabschiedete Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ergänzt. Sie soll der Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen dienen. Hierzu werden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erfasst, um ein europaweit zusammenhängendes ökologisches Netz mit dem Namen "Natura 2000" zu schaffen. Die Ausweisung der Schutzgebiete hat in Deutschland durch die Bundesländer zu erfolgen. Hat so ein Bundesland nahezu das gesamte Gemeindegebiet als Schutzgebiet ausgewiesen und nur bebaute Bereiche hiervon ausgenommen, so kann hierdurch das garantierte Selbstverwaltungsrecht verletzt werden, da der Gemeinde Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben müssen.

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Az.: N 25/04

Windkrafträder gefährden Greifvögel

Windkrafträder dürfen an Nahrungs- und Rastplätzen der geschützten Greifvogelarten Schwarz- und Rotmilan auch außerhalb von Vogelschutzgebieten nicht errichtet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Diese Greifvogelarten werden durch die dort geplanten Windkraftanlagen nicht nur beeinträchtigt, sondern existenziell gefährdet. Greifvögel wie Schwarz- und Rotmilan haben in der Luft nahezu keine natürlichen Feinde und werden daher auch Windkraftanlagen nicht zwangsläufig als Bedrohung wahrnehmen. Sie sind deshalb stärker als andere Vogelarten gefährdet, Schlagopfer einer Windkraftanlage zu werden. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Stand- und Nahrungsplatzes für Schwarz- und Rotmilane und deren Bestandes überwiegt das private Interesse, die Windkraftanlagen gerade in diesem Gebiet errichten zu dürfen, erheblich.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 13 K 5609/03

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