Was beim Tierkauf zu beachten ist

Kauf- und Verkaufbestimmungen, Heimtier-Sitter-Vertrag, CITES-Bescheinigung, Übergabevertrag, Urteile.

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CITES-Bescheinigung

Nicht vergessen: Beim Kauf von Exoten immer die CITES-Bescheinigung (Nachweis über den legalen genehmigten Import oder die genehmigte und kontrollierte Nachzucht artenschutzrechtlich geschützter Tiere) aushändigen lassen, sonst kann die örtliche Behörde Ihr Tier beschlagnahmen.

Neue Gewährleistungspflicht

Der Gesetzgeber hat das Schuldrecht im Rahmen der neuen EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geändert. Seit 1.1.2002 ist das Gesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber räumt im neuen Kaufrecht dem Verbraucher wesentlich mehr Rechte als früher ein: Der Käufer einer Ware hat jetzt einen verlängerten Anspruch auf Gewährleistung. Früher betrug die Gewährleistungsfrist sechs Monate, jetzt wurde sie auf verbraucherfreundliche zwei Jahre ausgedehnt, in dem Ansprüche bei einem Mangel geltend gemacht werden können. Diese Frist gilt sowohl für den gekauften Gegenstand, also zum Beispiel einen Hundekorb, als auch für den Hund selbst. Für gebraucht gekaufte Ware beträgt die Gewährleistungsfrist immerhin noch ein Jahr. Die Regelung gilt aber auch für Verkäufe unter Privatpersonen, außer die Gewährleistung wurde vorher ausgeschlossen. Die wohl folgenträchtigste Änderung für Verkäufer wie auch Käufer ist die Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass nicht wie früher der Käufer bei einem Mangel der Ware beweisen muss, dass die Schuld für die Beanstandung nicht bei ihm liegt. Jetzt muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt beim Verkauf nicht schadhaft war, wenn der Schaden innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Verkauf aufgetreten ist. Erst nach dieser sechsmonatigen Frist muss der Kunde beweisen, dass der Mangel nicht durch sein Verschulden aufgetreten ist.

Grundsätze

Hier ein paar Grundsätze, die vor Kauf eines Hundes zu beachten sind:

  • Kaufen Sie niemals einen Hund, der Ihnen an der Haustür angeboten wird.
  • Kaufen Sie keinen Hund auf Wochenmärkten oder am Straßenrand.
  • Achten Sie auf einen Kaufvertrag, in dem der Verkäufer auch seine Adresse einträgt.
  • Falls etwaige Zweifel an der Identität des Verkäufers bestehen, lassen Sie sich den Personalausweis zeigen.
  • Wenn Ihnen günstige Rassehunde angeboten werden, dann prüfen Sie immer: Warum ist der Hund unter dem Preis? Wie alt ist der Hund? Wer ist der Züchter?
  • Kaufen Sie keine tätowierten Hunde, ohne einen Nachweis des Verkäufers, dass der Hund wirklich ihm gehört.
Vorsicht beim Hundekauf!

Wer einen gestohlenen Hund kauft, muss ihn in jedem Fall dem rechtmäßigen Besitzer zurückgeben, selbst dann, wenn er nicht wusste, dass der Hund gestohlen wurde.

Wenn Kinder Tiere kaufen

Unmündige Minderjährige (ab vollendetem 14. bis 19. Lebensjahr) können ein für ihr Alter unübliches Geschäft – in diesem Falle der Kauf eines Hundes – nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters gültig abschließen. Wenn Sie als Eltern den noch "schwebend unwirksamen" Kaufvertrag nicht genehmigen, muss der Verkäufer den Hund zurücknehmen und das Kaufgeld zurückerstatten.

Reinrassiges Tier

Ein als reinrassiges Tier verkaufter Hund gilt trotz vorhandener Ahnentafel einer Züchtervereinigung nicht als reinrassig, wenn das Tier nicht gekennzeichnet, z.B. tätowiert, ist und das Kennzeichen nicht in der Ahnentafel eingetragen ist. Ohne die Verbindung besteht keine unverwechselbare Zuordnung. Der Klage einer Käuferin eines Retrievers wurde stattgegeben, die in einem Zoogeschäft einen Welpen für 1.800 DM erworben hatte, der nicht tätowiert war. Das Gericht bewertete den Marktwert dieses Hundes als ein Tier ohne Papiere und hielt deshalb eine Kaufpreisminderung in Höhe von 1.000 DM für gerechtfertigt.

(AG Frankfurt, Az.: Hö 3 C 3124/97)

Altersangabe des Pferdes muss stimmen

Ein Pferdehändler, der vage Altersangaben des Pferdes vom Vorbesitzer, ohne sie zu überprüfen, übernimmt und so Altersangaben "ins Blaue hinein" aufstellt, handelt arglistig und täuscht den Käufer über wesentliche Eigenschaften des Pferdes. Sichert der Verkäufer das Alter eines Pferdes ausdrücklich zu, dann kann der Käufer davon ausgehen, dass sich auch der Wiederverkäufer darüber genau informiert und sich die entsprechende Sachkenntnis verschafft hat. Erweisen sich diese Zusicherungen als falsch, muss der Verkäufer das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

(Landgericht Lübeck, Az.: 14 S 80/94)

Verwahrungsvertrag

Ein Verwahrungsvertrag/Heimtier-Sitter-Vertrag sollte von Ihnen abgeschlossen werden, wenn Sie ein Tier in Pflege nehmen. Ohne diesen Vertrag sind alle Ausgaben, die Sie zum Wohle des Tieres gemacht haben, Gefälligkeiten des täglichen Lebens, auf der Grundlage einer sozialen Verständigung.

Die entstandenen Kosten werden Ihnen nicht zurückerstattet werden. Ebenso verhält es sich, wenn das aufgenommene Tier in Ihrer Wohnung Schaden angerichtet hat. Daher empfiehlt es sich, vor Aufnahme des Pflegetiers einen Sittervertrag abzuschließen. Anfallende Kosten wie Tierarzt, Futter etc. werden so vom Besitzer übernommen. Übrigens: Mündliche Verträge sind auch hier rechtmäßig, man muss sie später nur beweisen können.

Heimtier-Sitter-Vertrag

zwischen Tierhalter/Eigentümer und

Tiersitter/ Verwahrer über folgendes Tier:

Name: Wastl

Rasse: Dackel

Der Tierhalter versichert, dass sein Tier gesund, frei von ansteckenden Krankheiten und schutzgeimpft ist. Handelt es sich um einen Hund, versichert der Eigentümer ausdrücklich, dass für dieses Tier eine spezielle Haftpflichtversicherung besteht.

Das Tier wird für die Zeit vom .......... bis .......... vom Tiersitter verwahrt, betreut und gepflegt. Während dieser Zeit bleibt der Tierhalter/Eigentümer Tierhalter im Sinne von § 833 BGB (Tierhaltergefährdungshaftung).

Für Schäden, die das Tier während der vereinbarten Zeit beim Tiersitter erleiden könnte, übernimmt der Tiersitter keine Haftung; die Haftung des Tiersitters wird ausdrücklich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Richtet das Tier beim Tiersitter Schäden an (z.B. Urinflecken auf dem Teppichboden, zerkratzte Polstermöbel), so haftet hierfür der Tierhalter/Eigentümer, wenn es sich um größere Beschädigungen handelt und der Schaden über € .......... liegt. Für Schäden, die das Tier bei Dritten anrichtet, haftet alleine der Tierhalter/Eigentümer.

Der Tiersitter verpflichtet sich, das Tier art- und verhaltensgerecht zu halten und das Tierschutzgesetz sowie dessen Nebenbestimmungen zu beachten.

Hält der Tiersitter aus seiner Sicht eine tierärztliche Behandlung für notwendig, so willigt der Tierhalter/ Eigentümer bereits schon jetzt darin ein, dass der Tiersitter das Tier im Auftrage des Tierhalters/ Eigentümers auf dessen Rechnung in tierärztliche Behandlung gibt. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt alleine der Tierhalter/ Eigentümer.

O Das Futter wird vom Tierhalter/Eigentümer gestellt

O Die Verwahrung ist unentgeltlich

O Pro Tag erhält der Tiersitter eine Vergütung von € .......... für Futter, Pflege und Betreuung.

Diese Pflegekosten sind im Voraus fällig.

€ .......... wurden heute an den Tiersitter bezahlt.

Für den Fall, dass das Tier nicht binnen drei Tagen nach dem vereinbarten Endtermin der Verwahrungsdauer abgeholt wird, ist der Tiersitter berechtigt, das Tier anderweitig, auch kostenlos, abzugeben (Tierheim, tierliebe Person). Sollten dem Tiersitter durch die Nichtabholung des Tieres weitere Kosten entstehen, so trägt diese Kosten der Tierhalter/Eigentümer. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen sind unwirksam.

Beide Vertragspartner bestätigen, je eine Vertragsausfertigung erhalten zu haben.

Ort und Datum:

Tierhalter/Eigentümer Tiersitter/Verwahrer Abgabe / Übergabevertrag

Abgabevertrag / Übergabevertrag zwischen dem Tierschutzverein XYZ und Herta Kaufich, im nachfolgenden Übernehmer genannt, kommt folgender Vertrag zustande:

§ 1

Der Tierschutzverein XYZ unterhält in Sowieso, Schöne Straße 1, ein Tierheim im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Die im Tierheim verwahrten Tiere werden betreut und artgerecht untergebracht. Dennoch kann dadurch das Zusammenleben zwischen Mensch und Tier z.B. in der Familie nicht ersetzt werden. Aus diesem Grund übergibt der Tierschutzverein XYZ an den Übernehmer oben angegebenes Tier zur weiteren Betreuung.

§ 2

Der Übernehmer verpflichtet sich zu einer artgerechten Haltung des Tieres entsprechend dem Grundgedanken des Tierschutzes und dafür Sorge zu tragen, dass jede Misshandlung oder Quälerei ausgeschlossen ist. Er verpflichtet sich weiterhin, für ausreichende tierärztliche Betreuung des Tieres auf seine Kosten zu sorgen. Hunde dürfen auch dann nicht als Ketten- oder Zwingerhunde gehalten werden, wenn die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien beachtet wird.

Sollte eine Tötung des Tieres aus medizinischen oder tierschützerischen Gründen unbedingt erforderlich sein, dann darf die Tötung nur durch einen Tierarzt erfolgen. Die Tötung ist unter Übergabe einer tierärztlichen Bestätigung innerhalb einer Frist von einer Woche dem Tierschutzverein XYZ schriftlich anzuzeigen. Der Übernehmer ist nicht berechtigt, das übernommene Tier unentgeltlich oder entgeltlich weiterzugeben. Ist er zur Haltung des Tieres nicht mehr in der Lage, verpflichtet sich der Übernehmer, das Tier dem Tierschutzverein XYZ wieder zu übergeben.

§ 3

Der Tierschutzverein XYZ wird die ordnungsgemäße Pflege und Haltung des Tieres beim Übernehmer durch ehrenamtliche oder hauptamtliche Mitarbeiter überwachen lassen. Der Übernehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden und verpflichtet sich, bei dieser Überwachung mitzuwirken. Sollte sich ergeben, dass das übernommene Tier nicht entsprechend dieser Vereinbarung vom Übernehmer gehalten wird, ist dieser verpflichtet, das Tier unverzüglich an den Tierschutzverein XYZ wieder herauszugeben. Irgendwelche Ansprüche des Übernehmers bestehen nicht.

§ 4

Der Übernehmer hat vor der Übergabe über seine persönlichen Verhältnisse eine Selbstauskunft erteilt. Ist diese ganz oder teilweise unrichtig, ist der Tierschutzverein berechtigt, die sofortige Herausgabe des übernommenen Tieres zu verlangen. Der Übernehmer verpflichtet sich, den Tierschutzverein von jeder Änderung seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn sich gegenüber der Selbstauskunft Änderungen ergeben, die für das Halten eines Tieres von Bedeutung sind.

§ 5

Der Übernehmer verpflichtet sich, für jeden Fall eines Verstoßes gegen diese vertraglichen Vereinbarungen eine Vertragsstrafe von bis zu 1000 € für jeden Einzelfall zu bezahlen. Auf die Geltendmachung eines Fortsetzungszusammenhangs wird verzichtet.

§ 6

Der Übernehmer weiß, dass mit der Übergabe des Tieres der Übernehmer Tierhalter im Sinne des § 833 BGB ist. Der Tierschutzverein XYZ weist darauf hin, dass es für den Übernehmer sinnvoll ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Übernehmer weiß, dass er Steuerschuldner der Hundesteuer ist. Die Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Gemeinde zu erfolgen.

§ 7

Das übergebene Tier wurde während des Aufenthalts im Tierheim ordnungsgemäß betreut. Der Tierschutzverein kann aber keinerlei Haftung für bestehende Erkrankungen und Eigenschaften des übergebenen Tieres übernehmen. Für die regelmäßige jährliche Impfung des Tieres hat der Übernehmer auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Gewährleistungsansprüche, ganz gleich aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten, sind ausgeschlossen. Der Übernehmer verzichtet hiermit ausdrücklich auf etwaige Gewährleistungsansprüche. Sollte sich herausstellen, dass der Tierschutzverein hinsichtlich des übergebenen Tieres nicht verfügungsberechtigt war und Ansprüche eines Dritten berechtigt geltend gemacht werden, dann verpflichtet sich der Übernehmer, das übergebene Tier entweder an den Berechtigten oder an den Tierschutzverein unverzüglich herauszugeben. Ansprüche, ganz gleich welcher Art, bestehen für diesen Fall nicht.

§ 8

Handelt es sich bei dem übernommenen Tier um ein Fundtier, besteht Einigkeit darüber, dass das Tier erst nach Ablauf eines halben Jahres seit Fundanzeige in das Eigentum des Übernehmers übergeht. Sollte in dieser Zeit ein Eigentümer oder Empfangsberechtigter Rechte auf das Tier geltend machen, so ist das übernommene Tier unverzüglich herauszugeben. Pflegekosten für die Unterbringung und Pflege können in keinem Fall geltend gemacht werden.

§ 9

Sollte das erworbene Tier gesundheitliche Probleme zeigen, wenden Sie sich umgehend an das Tierheim. In den ersten zwei Wochen nach dem Tag der Übernahme können Sie das Tier zur kostenlosen Nachbehandlung in das Tierheim bringen.

XYZ, den ....

Tierschutzverein XYZ Übernehmer

Vertragliche Zusicherungen beim Pferdekauf

Ein Pferd wurde zum Preis von DM 5.300,– verkauft. Vorher wurde es Probe geritten. Dabei zeigte es die üblichen Gangarten. Allerdings zeigte es auch die Angewohnheit, mit dem Kopf auf und ab zu nicken. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Gewährleistung auf die Hauptmängel begrenzt. Als das Pferd auch nach Übergabe weiter diese Unart zeigte und mit dem Kopf schlug, ließ der Käufer das Pferd tierärztlich untersuchen. Dieser stellte die Krankheit "head shaking" fest. Daraufhin erklärte der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil der Verkäufer diesen Mangel als Unart bagatellisiert habe. Die Klage des Käufers hatte aber keinen Erfolg, weil die Gewährleistung des Verkäufers nur für Hauptmängel gelte. Die im Kaufvertrag verwendete Formulierung "gut geritten" ist demgegenüber derart unklar und unpräzise, dass aus ihr nicht entnommen werden kann, dass der Verkäufer für so genannte Nebenmängel haften will.

LG Mönchengladbach, Az.: 4 S 173/98

Streit um einen verstorbenen Papagei

Streit gab es zwischen zwei Papageienhaltern über einen verkauften Ara, der kurze Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages an einer Infektion verendete. Der Verkäufer berief sich auf den schriftlichen Kaufvertrag, in dem eine Gewährleistung ausgeschlossen ist, und erhielt vor Gericht auch Recht. Sieht der Kaufvertrag nämlich einen Gewährleistungsausschluss dergestalt vor, dass der Verkäufer für äußerlich nicht erkennbare Schäden sowie für Infektionen nicht haftet, so ist diese Haftungsbeschränkung zulässig und wirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer nicht arglistig handelt. Arglist würde dann vorliegen, wenn dem Verkäufer die Infektion bekannt gewesen wäre. Da dies hier aber nicht der Fall war, blieb der Käufer auf seinem Schaden sitzen.

Amtsgericht Dillenburg, Az.: 5 C 268/98

Zweifel an der Krankheit eines Papageis

Pech hatte ein Vogelhalter, der zwei Aras zum Gesamtkaufpreis von DM 4.500,– erwarb und diese Tiere wenige Wochen später durch Tod verlor. Bei einem Institut für Geflügelkrankheiten ließ er die verstorbenen Tiere obduzieren. Hierbei wurden verdächtige Befunde für das Vorliegen einer schweren Krankheit gefunden, was den Papageienkäufer dann veranlasste, den Verkäufer auf Schadensersatz zu verklagen. Die Klage war aber nicht begründet, weil die Untersuchung der toten Tiere nur zu einer Wahrscheinlichkeitsdiagnose führte, ohne dass die angesprochene Krankheit tatsächlich nachgewiesen werden konnte. Diese Unsicherheit der Krankheitsbefunde geht zu Lasten des Käufers, weil dieser die Krankheit zum Zeitpunkt der Übergabe voll beweisen muss. Eine diagnostizierte Wahrscheinlichkeit alleine reicht nicht aus.

Amtsgericht Heinsberg, Az.: 14 C 199/98

Hund zwischen Mutter und Tochter

Eine volljährig gewordene Tochter war von zu Hause ausgezogen und hatte "ihren Hund", einen Hovawart-Rüden, mitgenommen. Die Mutter verlangte den Hund, den auch sie als ihr Eigentum ansah, gerichtlich zurück, denn sie hatte schließlich Versicherung, Hundesteuer, Tierarzt- und Futterkosten bezahlt. Um zu klären, wer Eigentümer des Hundes war, musste das Gericht die Vergangenheit des Hundes klären. Hierbei stellte sich heraus, dass das "erste Frauchen" den Hund der Tochter geschenkt hatte, weil diese in den Hund "verliebt war" und sie selbst den Hund nicht mehr halten konnte. Das Gericht sprach deshalb der Tochter den Hund zu. Fürs Eigentum kommt es nicht darauf an, wer das Futter zahlt. Das Angebot, den Hund zu schenken, war an die Tochter gerichtet, nicht an die Mutter. Nur die Tochter konnte das Angebot annehmen, und die hat es angenommen, spätestens zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit. Jetzt gehört der Hund der volljährigen Tochter und sie darf ihn behalten.

Amtsgericht München, Az.: 141 C 13845/99

Wer bezahlt das Gutachten?

Dem Käufer gefiel das Pferd auf Anhieb und er zahlte sofort DM 500,– auf den vereinbarten Kaufpreis an. Sicherheitshalber sollte aber noch eine Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt durchgeführt werden. Entgegen der ausdrücklichen Zusicherung des Verkäufers war das Pferd nach dem tierärztlichen Attest schwer krank und als Reitpferd unbrauchbar. Der Käufer erklärte deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte seine Anzahlung zurück. Dem hielt der Verkäufer die Kosten der tierärztlichen Untersuchung entgegen und verweigerte die Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung. Das Gericht gab dem Käufer Recht. Denn im Hinblick auf die vom Verkäufer gegebene Zusicherung, dass das Pferd gesund sei, entspricht es der vertraglichen Logik, dass der Verkäufer die entsprechenden Kosten für den Fall zu tragen hat, dass beim Tier wesentliche Mängel im Rahmen der Ankaufsuntersuchung festgestellt werden.

Amtsgericht Obernburg/Main, Az.: 1 C 0219/99

"Deutsche Nachzucht" oder "Wildfang"?

Werden zwei Papageien in einer Zeitungsannonce als "Deutsche Nachzucht" angeboten und trifft dies zumindestens für einen Vogel nicht zu, weil dieses Tier bereits vor gut 10 Jahren importiert wurde und somit als "Wildfang" zu bezeichnen ist, so kann der Käufer dieser Tiere den Kaufvertrag gleichwohl nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, weil der Unterschied zwischen einem "Wildfang" mit 10-jährigem Aufenthalt in Deutschland und einer "Deutschen Nachzucht" nach so vielen Jahren nicht mehr wesentlich ist. Insbesondere gilt dies dann, wenn diese Papageien für die Zucht vorgesehen sind. Denn hier spielt mehr das Alter (Zuchtreife) eine Rolle als der Zuchtort.

AG Bad Oeynhausen, Az.: 21 C 143/00

Große Papageien – winzige Viren

Behauptet der Käufer eines Papageis, dass dieses Tiere an einem Virus verstorben sei, dann ist der Käufer verpflichtet, nachzuweisen, dass dieser Papagei bereits bei Übergabe mit dem Virus infiziert war. Ein solch sicherer Rückschluss auf eine Erkrankung während der Besitzerzeit des Käufers lässt sich verlässlich aber nur dann führen, wenn die Länge der Inkubationszeit zwingend für eine Infizierung bereits beim Verkäufer sprechen würde. Gibt es bei der Krankheit keine verlässlichen Inkubationszeiten, geht dies zu Lasten des Käufers, weil er dann nicht zwingend beweisen kann, dass der Papagei bereits bei Übergabe an den Käufer erkrankt gewesen ist.

Landgericht Aachen, Az.: 6 S 52/00

Das Sportpferd in der Ankaufsuntersuchung

Im Rahmen der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung eines Pferdes bedarf es in jedem Fall auch einer Befunderhebung unter Belastung zur Überprüfung der Herz- und Kreislauffunktion. Dies insbesondere dann, wenn das Pferd als Sportpferd eingesetzt werden soll. Ein gesundes Herz-Kreislauf-System ist dann unabdingbare Voraussetzung. Aus der Tatsache, dass bei einem Pferd rund vier Wochen nach einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung ein systolisches Herzgeräusch feststellbar ist, lässt sich aber nicht sicher herleiten, dass ein solches Herzgeräusch bereits bei der Ankaufsuntersuchung hätte diagnostiziert werden können. Eine Haftung des Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung kommt deshalb nicht in Betracht.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 109/01

Befristete Handelserlaubnis für lebende Tiere

Personen, die mit lebenden Tieren z.B. einen Zoofachhandel betreiben wollen, müssen vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 11 Tierschutzgesetz haben. Soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, kann diese Erlaubnis, gerade bei Berufsanfängern, zunächst befristet werden. Selbst dann aber, wenn der Zoofachhändler bereits seit mehreren Jahren seinen Tierhandel betreibt, kann diese Erlaubnis befristet werden, nämlich dann, wenn der Tierhandel nunmehr auf bestimmte Tiere erstmals erweitert wird, die zuvor noch nicht von der Behördenerlaubnis erfasst waren. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Amtsveterinärbehörde einem Zoofachhändler die Tierhandelsgenehmigung für Reptilien erst einmal auf drei Jahre befristet, obwohl der Zoofachhändler seinen Beruf schon seit gut 20 Jahren ausübt, in dieser Zeit aber nicht mit Reptilien gehandelt hat.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 23 K 8076/00

Kein Kostenersatz für herrenlose Tiere

Will ein Tierschutzverein für eine aufgenommene Katze von der Gemeindeverwaltung Kostenersatz geltend machen, dann muss der Tierschutzverein den Beweis führen, dass es sich bei diesem Tier um ein Fundtier handelt. Nur für diesen Fall muss die Gemeinde Unterbringungskosten bezahlen. Diese Grundsätze der Fundverwaltung gelten für herrenlose Tiere nicht und können auch nicht vergleichsweise herangezogen werden. Kann also der Tierschutzverein nicht den Beweis führen, dass es sich um eine entlaufene, gefundene Katze handelt, dann braucht die Kommune auch nicht für die Verwaltungskosten aufzukommen.

Amtsgericht Schönau / Schwarzwald, Az.: C 71/99

Keine nachträgliche Baugenehmigung für Tierheim

Erfolgreich war die Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Stadtverwaltung, die einem Tierheim nachträglich eine Baugenehmigung für ihr Tierheim mit Tierpension für fünfzehn Hunde erteilen wollte. Dieser Grundstückseigentümer, dessen Wohnhaus unmittelbar an das Grundstück des Tierheims angrenzt, fühlte sich durch die Erweiterung des Tierheims beeinträchtigt. Zu Recht befand das Verwaltungsgericht. Die beabsichtigte Haltung von bis zu fünfzehn Hunden verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da die von den Tieren ausgehende Lärmbelästigung unzumutbar sei. Die Hundezwinger sowie die Freilauflächen befänden sich direkt an der Grenze zum Grundstück des Klägers, sodass dieser während der gesamten Woche von morgens bis abends – lediglich unterbrochen durch eine geplante zweistündige Ruhephase in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr – dem Bellen der Hunde schutzlos ausgeliefert sei.

Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 3 K 1104/03.NW

Tierauffangstation nur mit externer Quarantäne

Ein Verein, der in einem landwirtschaftlichen Gebiet mit sehr hoher Nutztierdichte eine Auffangstation für Groß- und Kleinkatzen, Kleinsäuger und Reptilien bauen will, bedarf wegen der hohen Ansteckungsgefahr für die landwirtschaftlichen Nutztiere eine besondere Quarantäneeinrichtung, die nicht am Standort der Auffangstation oder im näheren Umfeld liegt. Das Tierseuchengesetz, das die Rechtsgrundlage für die Auflagen darstellt, verlangt für solche Maßnahmen keine konkrete Seuchengefahr, vielmehr reicht die abstrakte Gefahr der Übertragung von Tierseuchen auf andere Viehbestände oder Haustierbestände aus. Die Folgen einer Tierseuche sind angesichts der Nutztierdichte in der Umgebung für die Landwirtschaft und die Fleischwirtschaft erheblich. Angesichts dieser Umstände und der von Veterinäramt und Ministerium geschilderten Übertragungswege von Tierinfektionskrankheiten reicht eine interne Quarantäneeinrichtung in der Tierauffangstation nicht aus. Da in der Auffangstation sämtliche Tierarten und gerade verletzte und geschwächte Tiere mit unklarem Gesundheitsstatus aufgenommen werden, besteht ein im Vergleich zu Zoos und Zoohandlungen erhöhtes Seuchenrisiko.

Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 3 K 978/03.NW

Tierschutz vor Gewährleistungsklauseln

Haben bei einem Hundekaufvertrag die Kaufvertragsparteien in einer Vertragsurkunde ausdrücklich geregelt, dass bei einem Fehler des Kaufvertragsgegenstandes (Krankheit des Tieres) der Verkäufer das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat, so geht dieses Recht ins Leere, wenn der Hund ernsthaft (hier: Parvovirose) erkrankt ist und dringend der sofortigen tierärztlichen Behandlung bedarf. In einem solchen Fall ist es dem Käufer des Hundes nicht zuzumuten, zuerst den Verkäufer wegen des kranken Hundes aufzusuchen, anstatt sofort die tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen einzuleiten. Statt der Nachbesserung kann daher der Käufer des Hundes Schadenersatz für die aufgewendeten Tierarztkosten verlangen. Dies auch dann, wenn der Käufer im Kaufvertrag auf die Erstattung solcher Tierarztkosten verzichtet hat.

Landgericht Essen, Az.: 13 S 84/03

Fremdes Pferd verkauft

Ein mehrfach wegen Betrugs vorbestrafter Pferdehalter hat ein Pferd verkauft, das ihm nicht gehört hat. Er hatte das Tier als Fohlen zur Aufzucht genommen und sich ein befristetes Vorkaufsrecht einräumen lassen. Nach Ablauf der Frist verkaufte er den Hengst im Tausch gegen eine Stute plus 3.000 Euro Zuzahlung. Die Käufer bekamen die Geburtsurkunde, nicht aber den notwendigen Equidenpass. Die Züchterin und Eigentümerin des Hengstes erfuhr zunächst nichts vom Verkauf. Erst als sie durch den Rechtsanwalt des Käufers zur Herausgabe der Papiere aufgefordert wurde bemerkte sie den Verkauf ihres Pferdes. Der Verkauf war somit nicht rechtens und sie weiterhin Besitzerin des Hengstes. Der betrügerische Halter rückte aber nur die Stute wieder heraus, verweigerte die Herausgabe des Equidenpasses und des Geldes. Die Käufer zahlten erneut 3.400 Euro, um es rechtmäßig von der Eigentümerin zu erwerben. Der Angeklagte gab schließlich klein bei und versprach, den Equidenpass zu übergeben. Er wurde auch wegen seines großen Vorstrafenregisters zu einer Geldstrafe und vier Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Um das zuviel gezahlte Geld müssen die neuen Eigentümer noch in einem Zivilverfahren kämpfen.

Haftungsausschluss bei Pferdeversteigerung

Wird ein hochwertiges Dressurpferd im Rahmen einer Pferdeauktion zu einem Preis von rund 43.000 Euro versteigert, so kann der Ersteigerer davon ausgehen, dass dieses Pferd auch für den beabsichtigten Zweck geeignet ist. Stellt sich später heraus, dass das Tier an einer chronischen degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule leidet, die eine dauerhafte Eignung als Dressurpferd ausschließt, so handelt es sich um einen versteckten Mangel, wenn diese Krankheit bei Vorführung des Pferdes verborgen blieb. Der versteigernde Pferdezüchterverband wurde daher verurteilt, das Tier gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Der in den Auktionsbedingungen vereinbarte Gewährleistungsausschluss nach der Bestimmung "verkauft wie besichtigt" kann sich nach den Ausführungen des Gerichts nicht auf derartige versteckte Mängel beziehen. Die Haftung kann nur für solche Mängel ausgeschlossen werden, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrgenommen werden können.

Landgericht München I, Az.: 26 O 12401/02

Bei kranken Hundewelpen Geld zurück

Stellt der Käufer eines Hundewelpen nach fünf Monaten fest, dass der Hund an einem vererbten Hüftschaden leidet, dann kann er vom Hundezüchter den Kaufpreis zurückfordern. Der Käufer hat jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der schon verauslagten Tierarztkosten, da dem Züchter kein Verschulden zu Last gelegt werden konnte. Der Hüftschaden selbst war bei Übergabe des Hundes nämlich noch nicht zu erkennen.

Landgericht Kleve, Az.: 5 S 99/03

Der geschenkte Papagei

Eine Papageienhalterin hatte Probleme mit ihrem Tier, weil sich dieses die Federn ausrupfte. Auf Anraten der Tierärztin wurde der Papagei in die Obhut eines kleinen Tierparks gegeben. Dort verblieb der Papagei. Nach gut zwei Jahren des Nichtkümmerns verlangte die Frau ihren zwischenzeitlich wieder gesunden Papagei zurück und behauptete, dass sie den Vogel dem Tierpark nur zur vorübergehenden Pflege übergeben habe. Demgegenüber war der Tierpark der Auffassung, dass ihm der Vogel geschenkt worden sei. So "landete" der Vogel auf dem Tisch des Richters. Dieser entschied, dass der Tierpark jetzt Eigentümer des Vogels ist. Hierfür spreche bereits die gesetzliche Vermutung (§ 1006 II BGB), zumal dieser Tierpark, wie Zeugen bestätigten, grundsätzlich keine Tiere in Pflege nimmt.

Amtsgericht Wiesloch, Az.: 1 C 113/04

Größere Toleranzen bei älterem Reitpferd

Weisen die Röntgenbefunde bei einem 10-jährigen Reitpferdewallach Spat auf, ohne dass damit klinische Befunde einhergehen, dann handelt es sich nicht um einen Mangel. Denn geringgradige röntgenologisch darstellbare Veränderungen im Sinne von Spat sind bei einem älteren Pferd, das nicht lahmt, häufig.

Amtsgericht Bad Gandersheim, Az.: 4 C 32/03

"Durchgänger" oder Reitstilwechsel

Behauptet die Käuferin eines 6-jährigen Reitpferdewallachs, nachdem sie das Pferd in einer für sie zufrieden stellenden Weise Probe geritten hatte, dass dieses Pferd Tage später nur noch bockend durch die Reithalle gelaufen sei und sie auch abgeworfen habe, so liegt gleichwohl kein Mangel vor. Denn die mangelnde Rittigkeit und Beherrschbarkeit sind keine Mängel, die bei Übergabe des Pferdes bereits vorgelegen haben müssen. Denn es ist bekannt, dass zumindest ein noch recht junges Pferd unter einem neuen Reiter mit einem für das Pferd plötzlichen Wechsel im Reitstil völlig anders reagieren kann, als es bis zu diesem Zeitpunkt der Fall war.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 8 W 76/04

Gewährleistungsfragen beim Pferdekauf

Die Parteien eines Pferdekaufvertrages stritten über eine Krankheit des verkauften Pferdes, die gut vierzehn Tage nach Übergabe des Tieres vom Pferdekäufer bemerkt wurde. Nach der Untersuchung eines Tierarztes stellte dieser ein Kehlkopfpfeifen und die Verhaltensauffälligkeit des Koppens fest. Der Käufer begehrte eine Minderung des Kaufpreises von 1.000 Euro und machte geltend, dass die Mängel innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten seien. Deshalb sei nach Gesetz zu vermuten, dass das Pferd bereits von Anfang an krank gewesen sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Denn bei einem Pferd handelt es sich um ein Lebewesen, auf das wegen seiner Art als Kaufsache die Anwendung einer Beweislastumkehrregelung nicht angemessen erscheint. Pferde können nämlich als Lebewesen auf eine Art und Weise Krankheiten entwickeln, wie dies ansonsten nur Menschen möglich und bei toten Gegenständen naturgemäß ausgeschlossen ist.

Amtsgericht Worbis, Az.: 1 C 437/03

Gebissfehlstellung beim gekauften Pferd

Ein Pferdekäufer, der nach tierärztlicher negativer Ankaufsuntersuchung ein Pferd erwirbt und kurze Zeit später feststellt, dass das Pferd an einer Gebissfehlstellung leidet, hat gegen den Tierarzt, der den Fehlbefund erhoben hat, dann keinen Schadenersatzanspruch wegen der Gebisssanierung, wenn er den Pferdeverkäufer selbst nicht auf Rückgabe in Anspruch nimmt, weil er das Pferd zwischenzeitlich lieb gewonnen habe. Hinzu kommt, dass auch ohne Gebissmangel die Pferdezähne regelmäßig zu sanieren sind, weil die Reitpferde weniger Rauhfutter aufnehmen und dadurch der physiologische Abrieb der ständig nachwachsenden Pferdezähne nicht gewährleistet ist. In Folge dessen ist ein jährliches Abraspeln der Zähne notwendig und dieses Erfordernis hängt nur teilweise mit der Fehlstellung des Kiefers zusammen. Folglich wären die Zahnsanierungskosten auch dann angefallen, wenn das Gebiss des Pferdes zum Untersuchungszeitpunkt "ohne besonderen Befund" gewesen wäre. Die Klage auf Ersatz der Zahnbehandlung (296,77 Euro) wurde damit abgewiesen.

Amtsgericht Burgwedel, Az.: 76 C 357/04

Keine Gewährleistung für Versteigerungspferde

Ein bereits gerittenes Pferd, das über eine Auktion mit einem öffentlich bestellten Versteigerer versteigert wird, gilt im Rechtssinne als "gebrauchtes" Pferd. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs gelten in einem solchen Fall nicht. Insbesondere gilt dies für die sechsmonatigen Gewährleistungsansprüche seit Übergabe des Tieres. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktion verfügte Verkürzung der Gewährleistung auf drei Monate ist wirksam, wie auch die dort festgehaltene Bestimmung, dass für den Auktionskauf die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung finden. Damit wurde die Klage eines Pferdeersteigerers abgewiesen, weil ein "Chip" im Fesselgelenk des Tieres hinten links festgestellt wurde.

Landgericht Oldenburg, Az.: 9 O 2979/05 (n.rkr.)

Spontane Lahmheit beim Pferdekauf

Nicht jede Krankheit, die sich bei einem Pferd nach Übergabe zeigt, rechtfertigt auch die Rückgabe des Tieres an den Verkäufer. Insbesondere gilt dies für den Fesselträgerschaden bei einem Springpferd. Bei einem solchen Befund, Lahmheit der Vordergliedmaßen, die auf einen Defekt des Fesselträgerursprungs zurückzuführen sind, handelt es sich um einen Sehnenschaden. Dieser kann bereits durch den einmaligen Fehltritt eines Pferdes spontan entstehen. Dieser führt dann zu übermäßigen Belastungen der Sehnenfasern und teilweisen Zerreißungen. Da der Käufer nicht beweisen konnte, dass ein solcher Mangel bereits bei Übergabe des Pferdes vorlag und zudem feststand, dass das Pferd noch drei Tage nach Übergabe lahmfrei war, wurde die Klage gegen den Pferdeverkäufer abgewiesen.

Landgericht Neubrandenburg, Az.: 3 O 565/02

Beweislastregeln beim Pferdekauf

Eine chronische Darmentzündung (Gastropathie) tritt häufig bei Pferden auf, ohne dass es zu klinischen Symptomen oder Leistungsbeeinträchtigungen kommen muss. Stallwechsel oder andere Stresssituationen können diese Krankheit kurzfristig auslösen. Aus diesem Grund ist daher die Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB bei dem Auftreten einer solchen Krankheit nicht anwendbar. Das heißt, der Pferdekäufer muss selbst beweisen, dass die Krankheit bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war. Da dieser Beweis im streitigen Fall nicht zu führen war, wurde die Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen.

Landgericht Kiel, Az.: 5 O 115/04

Zusage oder Einschätzung?

Erweist sich ein vom Pferdehändler gekauftes Pferd als ungeeignet zur Turnierdressur, so liegt hier noch kein Sachmangel vor, wenn im Kaufvertrag keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne einer Turniereignung zustande gekommen ist. Alleine die Aussage des Verkäufers, dass das Pferd vielleicht einmal eine A-Dressur laufen könne, führt noch nicht zu einer Zusage dahingehend, dass das Pferd eine übliche Turniereignung haben muss. Bei der Aussage des Verkäufers handelt es sich vielmehr nur um eine persönliche Einschätzung ohne tatsächlichen Erfahrungswert. Die Klage der Pferdekäuferin auf Rückgabe des Pferdes wurde daher abgewiesen. Dies auch deshalb, weil die Parteien im Kaufvertrag das Pferd als nicht gesund und als nicht versicherungsfähig bezeichnet haben.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 22 U 82/05

Kein Mangel bei häufiger Tierkrankheit

Eine verkaufte Katze, die an einer Sporeninfektion leidet, weist zwar nach dem Kaufvertragsrecht einen Mangel auf, doch ist dieser Mangel für die Gewährleistung ohne Belang, da bei Katzen eine solche Sporeninfektion sehr häufig (hier: ca. 20 Prozent) auftritt. Der Käufer muss daher von Anfang an mit derartigen Beeinträchtigungen rechnen und kann keine Gewährleistungsrechte beim Verkäufer geltend machen.

Amtsgericht Zittau, Az.: 5 C 389/04

Keine Gewährleistung für Beistellpferd

Wird ein Pferd ausdrücklich als "Beistellpferd zu Liebhaberzwecken" verkauft, so hat der Pferdekäufer keine Sachmängelhaftungsansprüche, wenn das Pferd Röntgenbefunde an den Gliedmaßen aufweist, die bei der Nutzung als Turnierpferd zur Lahmheit führen. Denn in dieser Beschaffenheitsvereinbarung haben die Kaufvertragsparteien eine Regelung dahingehend getroffen, dass dieses Pferd lediglich als Gesellschaftstier für andere Artgenossen verwendet werden soll. Gerade diese Beschaffenheit liegt vor. Als Beistellpferd ist das Pferd durch die Erkrankung nämlich nicht beeinträchtigt.

Landgericht Braunschweig, Az.: 6 S 149/04 - (95/05)

Schadenersatz beim Tierkauf

Nach der gesetzlichen Regelung muss auch der Käufer eines kranken Hundes (Welpe) den Verkäufer zunächst auffordern, diesen Mangel nachzubessern. Lässt aber der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen, die vom Tierverkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden kann, so kann der Käufer für die tierärztlichen Behandlungen Schadenersatz fordern. Der Welpenkäufer ist in einer solchen Ausnahmesituation nicht verpflichtet, dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist zur Behebung der Krankheit zu setzen.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 1/05

Welpe mit genetischem Fehler

Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenks tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 281/04

Eingeschränkte Verkaufsregelung beim Pferdeverkauf

Die Regeln des Verbrauchsgüterkaufes, wonach vermutet wird, dass ein Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Kaufgegenstands zeigt, auch schon bei Übergabe selbst vorgelegen hat, sind bei einem Pferdekauf nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere bei Krankheiten. Behauptet so ein Pferdekäufer, dass sein gekauftes Tier an einer Borrelioseinfektion, verursacht durch einen Zeckenbiss, erkrankt sei und dass ein Tierarzt diese Erkrankung fünfeinhalb Monate nach Übergabe des Pferdes festgestellt habe, so hat der Käufer keine Gewährleistungsansprüche mehr gegen den Verkäufer, weil sich das Pferd auch erst später infiziert haben kann.

Landgericht Verden (Aller), Az.: 2 S 394/03

Verbrauchsgüterkauf bei Pferden

Nach den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs kann der Verkäufer sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, weil zwingendes Recht dem entgegensteht. Dies gilt auch bei dem Verkauf eines Pferdes. Den Kaufvertragsparteien ist es aber nicht verwehrt, eine negative Beschaffenheitsvereinbarung (z.B. positive Beugeprobe) aufzunehmen. Dies auch dann, wenn dadurch der Gewährleistungsausschluss wieder greifen würde. Anderenfalls wären sonst Tiere mit einem möglichen angelegten Mangel unverkäuflich. Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 11 U 131/04

Zuchtbulle auf dem Prüfstand

Ein Landwirt erwarb einen Zuchtbullen und wollte diesen zur Bedeckung seiner Kühe einsetzen. Als sich aber nach fünf Monaten keine tragende Kuh herausstellte, wurde der Zuchtbulle untersucht. Hierbei stellte sich heraus, dass der Bulle zeugungsunfähig ist. Daraufhin verlangte der Landwirt vom Verkäufer des Zuchtbullen Schadenersatz. Seine Klage hatte aber keinen Erfolg. Aus der Bezeichnung "Zuchtbulle" lässt sich nämlich eine Zuchteigenschaft nicht ableiten. In Fachkreisen wird dieser Begriff so verstanden, dass der Bulle gekört ist. Dies bedeutet lediglich, dass der Zuchtverband auf einer Körung festgestellt hat, dass der Bulle von seiner Abstammung und seinen äußerlichen Eigenschaften her für das Zuchtziel wünschenswerte Eigenschaften mitbringt und daher zur Zucht zugelassen wird. Dies habe keinerlei Aussagekraft für die Zeugungsfähigkeit des Bullen, d.h. weder für seine Deck- noch für seine Befruchtungsfähigkeit.

Amtsgericht Gifhorn, Az.: 2 C 920/03 - (38/05)

Ankaufsuntersuchung geht vor Mangelvermutung

Die in § 476 BGB ausgesprochene Vermutung, dass ein Kaufgegenstand mangelhaft ist, wenn sich der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate seit Übergabe zeigt, ist beim Pferdekauf gegenstandslos, wenn der Käufer das Pferd vor Abnahme einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung unterzogen hat und das Pferd dann auf Grund der erhobenen Befunde als gesund abnimmt.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 14 U 41/04

Mit Fehlern muss gerechnet werden

Eine plötzliche Lahmheit beim gekauften Pferd kann viele kurzfristig auftretene Ursachen gehabt haben. Dies gilt auch für die Spaterkrankung, weil eine Entwicklung auch hier in einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten vorstellbar ist. Selbst wenn Spat zwar erst nach Übergabe aufgetreten sein sollte, aber eine erbliche Prädisposition besäße, liegt kein Mangel vor. Denn eine solche Veranlagung führt keineswegs sicher dazu, dass Spat als Mangel auch auftritt, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen. Der Käufer muss mit dem Vorliegen solcher Abweichungen vom Idealzustand rechnen, weil diese, im Gegensatz zu anderen Waren, bei denen durch sorgfältige Herstellung eine gleiche Art und Beschaffenheit erreicht wird, nicht vermieden werden können.

Landgericht Lüneburg, Az.: 4 O 322/03

Unrittigkeit eines gekauften Pferdes

Dem Käufer eines Pferdes obliegt der Beweis, dass das Tier bereits zum Übergabezeitpunkt unreitbar gewesen ist und diese seine Ursache im Pferd hat und ihm dauerhaft anhaftet. Die Umkehr der Beweislast gemäß § 476 BGB auf den hier behaupteten Mangel der Unrittigkeit greift nicht und findet keine Anwendung.  

Landgericht Göttingen, Az.: 9 S 10/05

Verbrauchsgüterkaufrecht gilt auch bei Tieren

Beim so genannten Verbrauchsgüterkauf spricht die gesetzliche Vermutung für einen anfänglichen Mangel, wenn sich dieser Fehler innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigt. Diese Vermutungsregelung gilt auch beim Tierkauf. Sie kann jedoch im Einzelfall bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein. Bei einer saisonalen sichtbaren Allergie (hier: Sommerekzem eines Pferdes) ist dies aber nicht der Fall. Das heißt der Verkäufer muss für diesen Fehler die Haftung übernehmen.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 173/05

Klage auf Herausgabe einer Zuchtbescheinigung

(jlp). Wird ein Pferd ohne die Zuchtbescheinigung verkauft, dann hat der Käufer des Pferdes gegen den Pferdeverkäufer einen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe dieser Bescheinigung. Dabei bemisst sich der Wert des Anspruchs auf Herausgabe einer solchen Zuchtbescheinigung nach dem Kaufpreis des Pferdes, wenn dieser Herausgabeanspruch vor Gericht geltend gemacht werden muss.

Amtsgericht Bremen, Az.: 8 C 59/06

Beschaffenheit eines Springpferdes

(jlp). Der Verkauf eines Springpferdes an einen 68-jährigen erfahrenen Reiter beinhaltet die Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Pferd als Springpferd geeignet sein muss. Der Verkäufer schuldet aber nicht die Lieferung eines Pferdes, welches praktisch ohne Anleitung unabhängig vom Verhalten seines Reiters jeden Parcours springt. Hier konnte der Verkäufer aufgrund der Erfahrung des Käufers und dessen Kaufvorstellungen davon ausgehen, dass es sich um einen geübten Reiter handelt, der ein Pferd mit der entsprechenden Hilfengebung reiten und springen kann. Diese Vorgaben erfüllte das Pferd, sodass für einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag kein Platz war.

Landgericht Stade, Az.: 2 O 212/04

Gewährleistungsrechte beim Hundekauf

(jlp). Ein Hundezüchter verkaufte einen Deutschen Schäferhund im Welpenalter. Zuvor wurde das Tier von einem Tierarzt untersucht, der einen Nabelbruch feststellte. Eine Behandlungsbedürftigkeit wurde aber verneint. Der Tierarzt war der Auffassung, dass der Nabelbruch von alleine verwächst. Gut sechs Wochen nach Übergabe des Hundes ließ der Hundekäufer dann das Tier am Nabelbruch aber doch operieren und verlangte vom Verkäufer die Erstattung der Tierarztkosten, was dieser ablehnte. Auch das Gericht gab dem Hundezüchter Recht. Der Hundekäufer hätte nach erfolglosem Abwarten des Heilungsverlaufs den Hundezüchter hiervon in Kenntnis setzen müssen und hätte ihm erst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erteilen müssen. Erst nach Ablauf dieser Frist hätte dann der Hundekäufer die Operation durchführen lassen können. Weil er von dem Hundezüchter diese Nacherfüllung nicht verlangt hatte, standen ihm Ersatzansprüche für die tierärztliche Behandlung nicht zu.

Amtsgericht Blomberg, Az.: 4 C 40/06

Genetische Veränderungen am Pferd

(jlp). Bei Warmblut-Reitpferden stellen sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule (Kissing-spines-Syndrom) als solche, ohne dass sie als Beschwerden in Erscheinung treten, keinen Sachmangel dar. Ein solcher bloßer röntgenologischer Befund ist für sich genommen noch kein Mangel. Denn es gibt bei allen Warmblütern, Menschen und Tieren, zahlreiche von der Norm abweichende Befunde, die gleichwohl nie zu Beschwerden führen. Ein im idealen Sinn mangelfreies Tier dürfte nicht existieren. Die bloße Disposition für das mögliche spätere Auftreten einer Erkrankung, die erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände ausgelöst wird, kann aber nicht bereits als Mangel eingestuft werden.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 7 U 252/05

Verkäufer darf Ersatzpferd anbieten

(jlp). Im Kaufvertragsrecht schreibt die gesetzliche Gewährleistung ausdrücklich vor, dass im Falle der Mangelhaftigkeit des Kaufvertragsgegenstandes dem Verkäufer zunächst das Recht der Nacherfüllung (Lieferung eines gleichwertigen mangelfreien Ersatzgegenstandes) eingeräumt werden muss. Erst wenn auch diese Nachbesserung fehlschlägt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch beim Kauf eines Tieres (hier: Kauf eines Schulpferdes durch Reitschulbetrieb) und erst recht dann, wenn es sich bei der Kaufsache um ein Tier handelt, das nicht in erster Linie individuell aufgrund seiner Persönlichkeit, sondern zur gewerblichen Nutzung ausgesucht wurde.

Amtsgericht Hannover, Az.: 455 C 3962/06

Das "gebrauchte" Tier

(jlp). Für "gebrauchte" Verkaufsgegenstände, beispielsweise für einen Gebrauchtwagen, kann die Gewährleistung abgekürzt oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Für Tiere gilt hier nichts anderes. Dies bedeutet aber nicht, dass Tiere generell als "gebraucht" anzusehen sind. So ist ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: 6 Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, nicht "gebraucht". Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können daher durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass dem Privatkäufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auch dann zustehen, wenn im Kaufvertrag das Pferd als gebraucht mit einem Gewährleistungsausschluss bezeichnet wird.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 3/06

Probleme beim Pferdekauf

Auch beim Kauf oder Tausch eines Reitpferdes kommt ein Anspruch des Käufers auf Schadenersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels des Pferdes grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Erwerber dem Veräußerer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nacherfüllung in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit dazu geben muss, den Mangel am Pferd (hier: periodische Augenentzündung) durch Lieferung einer mangelfreien Sache (hier: Lieferung eines gleichwertigen Ersatzpferdes) zu gewähren.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 126/05

Beweisregeln beim Pferdekauf

Pferdeverkäufer und Pferdekäufer stritten sich über eine Krankheit am Pferd, nämlich über Engstände der Dornfortsätze an der Wirbelsäule. Der vom Gericht bestellte Sachverständige führte hierzu in seinem Gutachten aus, dass mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" das fragliche Pferd bereits bei Übergabe klinische Symptome aufgewiesen hätte. Diese gutachterliche Feststellung reichte dem Gericht aber nicht aus, um hieraus schließen zu können, dass das Pferd bereits bei Übergabe krank gewesen sei. Vielmehr muss der Pferdekäufer den vollen Beweis dafür erbringen, dass das Pferd tatsächlich bereits klinische Symptome im Zeitpunkt der Übergabe hatte. Weil der Pferdekäufer diesen Beweis nicht erbringen konnte, wurde seine Klage auf Rückgabe des Pferdes abgewiesen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 4 U 32/06

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