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Wenn das Tier stirbt
Zum Schmerz über den Verlust des Heimtieres kommt meist noch das Problem: Wo findet man für den guten alten Freund, die langjährige treue Gefährtin eine würdige Ruhestätte? Wer seinen toten Vierbeiner im Wald, am Wegesrand oder sonstwo auf öffentlichem Grund bestattet, macht sich strafbar.
Für die Tierkörperbeseitigung gilt in Deutschland eine EU-Vorschrift, die das Vergraben toter Tiere nur noch mit einer Genehmigung erlaubt. Um nicht jeden Einzelfall überprüfen zu müssen, können die Behörden jedoch eine "Allgemeinverfügung" erlassen.
Bis ins Jahr 2002 war jedem klar, dass tote Haustiere im eigenen Garten vergraben werden dürfen. Doch vor dem Hintergrund der BSE-Krise schaltete sich die EU ein und verfasste eine für alle Mitgliedsstaaten verbindliche Richtlinie. Demnach müssen alle Tierkadaver in eine Tierkörperbeseitigungsanlage gebracht werden.
In Deutschland wurde diese Verordnung durch das "Tierische Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz" vom 25.10.2004 in nationales Recht umgesetzt. Gewöhnungsbedürftig ist, dass unter diese Bezeichnung auch das Vergraben toter Haustiere fällt. Voreilige Presseberichte verkündeten nun, dass tote Haustiere gar nicht mehr oder nur mit einer Ausnahmegenehmigung im Garten vergraben werden dürfen.
Sowohl die EG-Verordnung als auch das deutsche Gesetz stellen es jedoch den Landesbehörden frei, das Vergraben von Haustieren unter Einhaltung bestimmter, mit dem Naturschutzrecht vereinbarten Vorgaben zuzulassen. Dazu bedarf es einer "Allgemeinverfügung", mit der eine Angelegenheit bis zu deren Widerruf geregelt wird.
Tendenziell lässt sich bei den Behörden, die bislang eine Allgemeinverfügung erlassen haben, erkennen, dass sie sich an den ehemaligen Vorgaben orientieren. So gilt z.B. in Braunschweig: "Tote Kleintiere wie Hunde, Katzen, Meerschweinchen, Vögel usw. dürfen auf dem eigenen Grundstück in einer Tiefe von mindestens 50 cm begraben werden, sofern das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt."
Ausgenommen sind natürlich seuchenverdächtige bzw. seuchenkranke Tiere, die in eine Tierkörperbeseitigungsanstalt müssen. Ebenfalls verboten ist das Vergraben toter Tiere in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Plätzen und Wegen. Gelegentlich (siehe Urteil) ein Haustier im Garten zu vergraben ist also – unter gewissen Auflagen – erlaubt.
Keine Einschränkungen gibt es bei Urnenbestattungen. Die Asche dürfen Tierfreunde mit nach Hause nehmen und dort in einer Urne aufstellen oder vergraben.
In der Schweiz ist die Bestattung eines Tieres im eigenen Garten erlaubt, wenn das Tier nicht mehr als 10 kg hat und das Grab mindestens einen Meter tief ist. Tote Tiere, die nach der Einschläferung beim Tierarzt bleiben, müssen nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz der Tierkörperverwertung übergeben werden. Es ist verboten sie in freier Natur, in oder nahe bei Wasserschutzgebieten oder am Rande von öffentlichen Plätzen und Wegen zu begraben. In einzelnen Gemeinden kann es auch weitergehende Verbote geben.
Da nur wenige Halter einen eigenen Garten haben, in dem sie das Tier begraben können, haben wir alle uns bekannten Adressen rund um das Thema Tierbestattung zusammengetragen.
Wir hoffen, daß mit diesen Informationen Menschen gedient ist, die um ihr Tier trauern.
