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Gesetze & Urteile
Eingriffsrecht der Behörden
Der Vollzug des Tierschutzgesetzes liegt in der Zuständigkeit der Länder (vgl. Art 83, 84 I GG). Die Länder haben in der Regel durch Rechtsverordnung festgelegt, welche Behörden zum Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständig sind.
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Europäisches Tierschutzrecht
Die zunehmende Europäisierung des Tierschutzrechts hat den Vorteil, dass nun auch Staaten "mitziehen" müssen, die sich bei diesem Thema bisher nicht hervorgetan haben. Und den Nachteil, dass die Durchsetzung der Gesetze noch komplizierter wird.
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