Titelseite der Tierzeitschrift Ein Herz fuer Tiere

 

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Mietrecht bei Exoten

Verbote, Hausordnung, Störungen, Rechte, Gemeinschaftsordnung und vieles mehr.

Foto: Gerd Altmann / Pixelio

Schlangen
Ungiftige Schlangen gehören zu den Kleintieren, deren Haltung vom Vermieter nicht einseitig verboten werden kann. Für Gift- und Würgeschlangen benötigen Sie dagegen die Genehmigung des Vermieters. Ebenso verhält es sich mit manchen Spinnenarten und Skorpionen. Vergessen Sie nicht die für solche Tiere geltenden artenschutzrechtlichen Vorschriften.

Ratten, Gift- und Würgeschlangen
Ratten, Gift- und Würgeschlangen sind vom Kleintierprivileg ausgeschlossen. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters ist die Haltung dieser Tiere rechtswidrig, und ihre Entfernung kann verlangt werden. Ratten gelten als Ekeltiere und werden mit der Verbreitung von Krankheiten in Verbindung gebracht. Gift- und Würgeschlangen gelten als ständige Bedrohung für andere Mitbewohner und deren Haustiere.

Bart-Agamen
Eine Klägerin verlangte die Abschaffung zweier Bart-Agamen. Sie hatte geltend gemacht, dass aufgrund der verbreiteten Abscheu die 30–40 cm langen Echsen mit Ratten zu vergleichen seien. Allein die Anwesenheit könne zu einer Störung des Hausfriedens führen. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass es sich nicht um einen vertragswidrigen Gebrauch handelt, und führt unter Hinweis auf "Grzimeks Tierleben" aus: Trotz ihres gefährlich anmutenden Äußeren ist diese nicht übermäßig lebhafte Agame völlig harmlos. Eine störende Auswirkung kann nicht festgestellt werden.
AG Essen, Az.: 9 C 109/95

Schlangenhaltung kontra Hausfrieden
Ist in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter die Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen. Die Vermieterentscheidung muss für das Gericht nachprüfbar und von vernünftigen Gründen getragen sein. Dies gilt nicht nur für die „normalen“ Haustiere wie Hund oder Katze, sondern auch für die Schlangenhaltung durch den Mieter. Gehen von der gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren aus noch objektiv messbare Störungen der Wohnumwelt bzw. wird das Vermietereigentum durch die Tierhaltung nicht mehr als sonst üblich abgenutzt, so kann der Vermieter deren Beseitigung nicht mit Hinweis darauf verlangen, andere Mitmieter ekelten sich vor dem Tier. Denn der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeitssymptomen erheben.
Amtsgericht Bückeburg, Az.: 73 C 353/99 (VI)

Schlangenhaltung in der Mietwohnung
Sieht ein vorgedruckter Formular-Mietvertrag vor, dass Tiere ausnahmslos nur dann in der Wohnung gehalten werden dürfen, wenn dem der Vermieter zuvor schriftlich zugestimmt hat, dann ist diese Mietvertragsklausel unwirksam. Denn das Recht des Vermieters ist dann nicht nachteilig berührt, wenn z. B. absolut nicht störende Heimtiere wie Aquarientiere gehalten werden. Auch das Halten von Schlangen kann so nicht ohne weiteres untersagt werden. Vielmehr sind im Einzelfall die Interessen von Vermieter, Mieter und anderen Mitbewohnern abzuwägen. Werden weder Gift- noch Würgeschlangen gehalten, so ist regelmäßig die Haltung von Schlangen nicht zu beanstanden.
Amtsgericht Bayreuth, Az.: 4 C 62/00

Mietminderung durch Tauben
Vor den Fenstern der Wohnung nistende Tauben mindern den Gebrauchswert der Mietwohnung erheblich. Bemerkt der Mieter den Mangel erst nach dem Einzug in die Wohnung, verliert er das Minderungsrecht nicht dadurch, dass er trotz Anzeige des Fehlers zunächst den Mietzins vereinbarungsgemäß entrichtet. Gerade vom Taubenkot können erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen. Hinzu kommt der Lärm der Tauben. Eine Mietminderung von 30 % ist gerechtfertigt.
Amtsgericht Pforzheim, Az.: 2 C 160/98

Dohlen als Untermieter
Erteilt die Baugenehmigungsbehörde einem Bauherrn in zulässiger Weise die Auflage, zum frühestmöglichen Zeitpunkt an diesem Gebäude Nistkästen für Dohlen anzubringen, so ist der Bauherr gehalten, die Auflage möglichst umgehend, je nach Baufortschritt, umzusetzen. Der Bauherr kann sich nicht damit herausreden, dass ihm die Nutzungsabsichten der künftigen Mieter noch nicht bekannt sind und dass er auch solange noch nicht die Auflage erfüllen könne.
Oberverwaltungsgericht Berlin, Az.: 2 SN 20/00

Giftige Haustiere
In Miet- und Eigentumswohnungen sind giftige Tiere nicht selbstverständlich erlaubt. Ein Wohnungseigentümer musste eine neues Zuhause für seine Giftschlangen und Pfeilgiftfrösche suchen, weil sein Nachbar befürchtete, die Tiere könnten aus ihren Terrarien entweichen und in seine Wohnung eindringen. Die Richter argumentierten, dass keinem Nachbarn durch die Nutzung einer Wohnung unzumutbare Nachteile auferlegt werden dürften. Schließlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Tiere durch ein Missgeschick unkontrolliert entweichen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 14 WX 51/03

Keine Kündigung wegen abmontierbaren Taubenschlägen
(jlp). Errichtet der Mieter auf dem angemieteten Hausgrundstück zwei Taubenschläge, die ohne größere Probleme jederzeit abgebaut und wieder entfernt werden können, so rechtfertigt diese Tierhaltung nicht die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter. Erst recht gilt dies dann, wenn die Taubenhaltung vom Vermieter bereits längere Zeit stillschweigend geduldet wurde.
Amtsgericht Jülich, Az.: 11 C 19/06

Taubenschlag auf Mietgrundstück
(jlp). Errichtet der Mieter auf dem angemieteten Hausgrundstück zwei Taubenschläge, die ohne größere Probleme jederzeit abgebaut und wieder entfernt werden können, so rechtfertigt diese Tierhaltung nicht die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter. Erst recht gilt dies dann, wenn die Taubenhaltung vom Vermieter bereits längere Zeit stillschweigend geduldet wurde.
Amtsgericht Jülich, Az.: 11 C 19/06

Schwalbenflug
(jlp). In ländlich, örtlicher Umgebung ist Schwalbenflug und ein Verkoten von Fensterecken unterhalb von Schwalbennestern vom Mieter, weil es sich um eine ortsübliche Einwirkung handelt, entschädigungslos hinzunehmen.
Amtsgericht Eisleben, Az.: 21 C 118/06