Titelseite der Tierzeitschrift Ein Herz fuer Tiere

 

Inhalt
Leseprobe
Vorschau
Hefte nachbestellen

Hier geht´s zum Abo


Service

Private und gewerbliche Kleinanzeigen rund um Hund und Katze aufgeben und ansehen

Kleinanzeigenmarkt

Ein Herz für Tiere

Partner Hund

Geliebte Katze

DOGStoday

Das Deutsche Hundemagazin

Katzen Extra

Weitere Webseiten der WAZ Mediengruppe:

Tierisches auf der Westen

Steuer, Pflichten, Rechtssprechung

Hundesteuer, Mietrecht, Leinenzwang, Gebührenverodnung, Maulkorb und vieles mehr.

Foto: Gerd Altmann / Pixelio

Strafrecht
Wenn ein Hund einen Menschen beißt, kann der Hundehalter gem. § 223 ff. StGB wegen Körperverletzung bestraft werden. Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist der, dass der Täter beim Vorsatz eine Straftat begehen will und er das auch weiß. Bei Fahrlässigkeit hat er Sorgfaltspflichten vernachlässigt.
Ist ein Hund bissig, und dem Halter ist dies bekannt, kann eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn der Hund einem Menschen schwere Gesichtsverletzungen zugefügt hat.
§ 224 Strafgesetzbuch

Nötigung
Droht ein Hundehalter einem anderen Menschen damit, seinen Hund auf ihn loszulassen, wenn dieser z.B. nicht sofort seine Schulden bezahlt, ist dies gem § 240 Strafgesetzbuch eine strafbareNötigung
Manche Hundehalter glauben, das Anbringen eines Warnschildes (Vorsicht, bissiger Hund) befreie von der Haftung. Dies trifft nicht zu, da z.B. Kleinkinder das Schild nicht lesen können. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist möglich.

Bayerisches Staatsministerium
Die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes kann nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller neben seiner Zuverlässigkeit und dem Nachweis, dass von der Kampfhundehaltung keine Gefahren ausgehen, ein „berechtigtes Interesse“, das über ein reines „Liebhaberinteresse“ hinausgeht, geltend macht.

Steuer
Es ist zulässig, wenn die Gemeinde Kampfhunde (American Staffordshire Terrier) einer höheren Steuer unterwirft als andere, weniger gefährliche Hunde. Sie ist zulässig und wirkt nicht als „Erdrosselungssteuer“, weil mit Erhebung dieser Steuer auch sicherheits- und ordnungspolitische Ziele verfolgt werden.
BVG Az.: 8 B 204/96

"Kampfhundesteuer"
Eine  "Kampfhundesteuer", die lediglich an bestimmte Hunderassen geknüpft ist, verstößt gegen den Gleichheitssatz.
OVG Magdeburg, Az.: A 2 S 317/96

Erhöhte Steuer in Fritzlar
Die Stadt Fritzlar legte den Besitzern von Kampfhunden eine erhöhte Hundesteuer auf und verlangt im Jahr für bestimmte Kampfhunderassen einen Steuersatz von DM 1.200,– Das Verwaltungsgericht Kassel hatte gegen diese spezielle Steuer keine Bedenken und wies die Klage einer Kampfhundehalterin ab. Denn ein solch erhöhter Steuersatz (für den „normalen“ Hund sind nur DM 72,– pro Jahr fällig) ist generell ein geeignetes Mittel, um die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. So darf eine Gemeinde mit der Festlegung der Steuer auch „Lenkungszwecke“ verfolgen. Ein solcher Lenkungszweck ist die Verringerung der Zahl von gefährlichen Kampfhunden.
Verwaltungsgericht Kassel, Az.: 6 G 1322/99

Erhöhte "Kampfhundesteuer" ist rechtmäßig
Der Kläger hält seit 1994 einen Bullterrier. Er wandte sich gegen die Heranziehung einer Kampfhundesteuer, die nach der Hundesteuersatzung der beklagten Stadt Roßlau seit 1995 erhoben wird und jährlich 720,– DM beträgt, während die Steuer für andere Hunde sich auf 90,– DM beläuft. Kampfhunde wurden wie folgt definiert: "...bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann". Zusätzlich nennt die Satzung 12 Hunderassen (u.a. Bullterrier), die jedenfalls die Eigenschaft als Kampfhund begründen, ohne dass es auf den Nachweis der genannten Eigenschaften ankommt. Auch das Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz, 6C 10609/02 urteilete ebenso. Der Besitzer eines Kampfhundes kann sich nicht dagegen wehren, dass seine Gemeinde eine vierfach höhere Steuer für sein Tier verlangt, als für einen Hund einer ungefährlicheren Rasse. Das abstrakte Gefährdungspotenzial des Hundes ist ausschlaggebend.

Mietrecht
Unter dem Stichwort „Hund mit guten Manieren erlaubt" kann man heute die vielfältige Rechtsprechung zur Frage, ob die Hundehaltung in der Mietwohnung erlaubt ist, zusammenfassen. Das Recht des Mieters auf ungestörte Entfaltung seiner Persönlichkeit schließt nämlich das Halten eines Hundes (zumindest eines Kleinhundes; AG Frankfurt, Az.: 33 C 3913/87-67) mit ordentlichen Manieren ein. Ein Hund (LG Hannover, Az.: 11 S 272/87) ohne konkrete Belästigungen für die Mitmieter erfüllt noch nicht den Tatbestand eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietwohnung (AG Würzburg, Az.: 13 C 258/82). Für gefährliche Hunde gelten diese Grundsätze nicht. Bullterrier gelten so als unberechenbar und müssen vom Vermieter nicht geduldet werden (LG Gießen 1 S 128/94; LG Krefeld, Az.: 2 S 89/96; AG Schlüch - tern, Az.: C 82/98; AG Frankfurt/Main, Az.: 33 C 4082/97-76). Auch Rottweiler, Dobermann oder Dogge, die schon aufgrund ihres Erscheinungsbildes als furchteinflößend wirken, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gehalten werden (LG Oldenburg, Az.: 10 S 1078/94; LG Hamburg, Az.: 333 S 151/98). Andernfalls kann der Vermieter den Mieter auf Unterlassung verklagen oder die Wohnung kündigen.

Die Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von den Gemeinden im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts erhoben werden kann. Mit der Steuer können auch außerfiskalische Zwecke verfolgt werden, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung. Auch der mit der sogenannten Kampfhundesteuer verfolgte Lenkungszweck ist von der Steuerkompetenz der Gemeinde noch gedeckt. Zum einen ist die Besteuerung mit monatlich 60,– DM nicht so hoch, dass sie einem Verbot der Kampfhundehaltung gleichkäme und damit eine unzulässige „erdrosselnde“ Wirkung hätte. Zum anderen kann sich die Abgrenzung der zu den Kampfhunden zählenden Hunderassen in der Satzung auf sachliche und willkürfreie Gesichtspunkte stützen, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheidet. Es ist nicht willkürlich, wenn eine Gemeinde durch eine erhöhte Steuer darauf Einfluss nehmen will, dass die Verbreitung von Hunden möglichst eingedämmt wird, deren Züchtungspotential für aggressives und gefährliches Verhalten besonders geeignet ist.
BVerw G 11 C8.99

Eigentumswohnung
In der Eigentumswohnung kann ein generelles Verbot der Hundehaltung grundsätzlich nicht beschlossen werden. Zulässig ist jedoch nach der Rechtsprechung (OG Frankfurt, Az.: 20 W 247/78) ein Eigentümerbeschluss dahingehend, dass die Heimtierhaltung in den Eigentumswohnungen auf eine vertretbare Zahl begrenzt wird. Zugestanden wird so z.B. die Haltung eines Hundes (B a y e r i - sches Oberstes Landgericht, Az.: BReg 2 Z 59/71). D u rch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft kann die Haltung von gefährlichen Hunden untersagt werden. Für einen Bullterrier wurde so die Gefährlichkeit bejaht (OG Frankfurt, Az.: 2 U 124/92). Zudem können die Wohnungseigentümer über eine Hausordnung beschließen, dass die Hunde der Eigentümer oder Mieter auf dem Zugangsweg oder im Hausgang nur angeleint ausgeführt werden dürfen (OLG Hamburg, Az.: 2 Wx 61/97). Droht der Mieter einer Eigentumswohnung anderen Mitbewohnern mit seinem Kampfhund eine Körperverletzung an, muss der Vermieter einschreiten und notfalls das Mietverhältnis aufkündigen (OG Köln, Az.: 16 Wx 275/96).

Nachbarschutz
Nun wohnen nicht alle Halter von gefährlichen Hunden zur Miete. Viele dieser Hunde werden auf dem eigenen Grundstück gehalten, oftmals aber nicht sicher genug. Angrenzende Nachbarn, die sich hier vor solchen Tieren fürchten, weil die konkrete Gefahr besteht, dass solche Hunde ausbrechen können, wenden sich an die Gemeindeoder Stadtverwaltung. Diese Behörden können dann dem Hundehalter Auflagen erteilen, dies jedenfalls dann, wenn Fehlreaktionen nicht auszuschließen und die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind (Bay. VGH, Az.: 21 B 90.392; Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Az.: 1 W 162/89). In letzter Konsequenz kann die Behördenauflage sogar ein Haltungsverbot sein (OVg Münster, Az.: 5 B 3201/96).

Leinen- und Maulkorbzwang
Die Anordnung eines Maulkorb- oder Leinenzwanges für gefährliche Hunde war nach der Rechtsprechung (OVG Münster, Az.: 5 B 3201/96; VGf Mannheim, Az.: 1 S 2683/94) dann gerechtfertigt, wenn erwiesenermaßen diese Tiere bereits mehrfach andere Hunde oder etwa Menschen angegriffen und verletzt haben. Eine solche Anordnung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ersichtlich sind. Zwar verhindert auch der Maulkorbzwang nicht, dass u. U. Mitmenschen angesprungen werden und zu Fall kommen, der bissige Hund wird aber so effektiv daran gehindert, durch seinen Biss Schaden anzurichten. Es ist, so die Rechtsprechung, auch nicht ersichtlich, dass der Maulkorbzwang aus tierschutzrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre. Auch wenn kein Gesetz ausdrücklich vorschreibt, dass Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen sind, kann die Gemeinde einen solchen Leinenzwang in öffentlichen Anlagen anordnen (VG Mannheim, Az.: 1 S 3107/88; BGH, Az.: 4 StR 518/90; OLG Hamm, Az.: 4 Ss OWi 971/87). Dies gilt nicht nur für gefährliche Hunderassen, sondern auch für solche, die bereits durch ihre Größe eine Gefahr für schutzbedürftige Personen signalisieren
(VGH Kassel, Az.: 11 TG 2638/96).

Hundesteuer
Kampfhundehalter dürfen zudem von den Gemeinden grundsätzlich mit einer erhöhten Hundesteuer belastet werden. Der Zweck einer solchen erhöhten Steuer, „das Halten von Kampfhunden einzudämmen", ist legitim und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (VG Kassel, Az.: 6 G 1322/99). Eine um das 15fache erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde (hier: Bullterrier) ist daher rechtens (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 13 L 521/95), weil mit Erhebung dieser erhöhten Steuer auch sicherheits- und ordnungspolitische Ziele verfolgt werden (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 8 B 204/96; VGH München, Az.: 4 B 9 5 . 1 6 7 5).

Strafrecht
Kampfhunde sind schon rein äußerlich als gefährlich einzustufen. Wird ein solches Tier dann noch zu einer Straftat eingesetzt, wirkt sich dies strafverschärfend aus. Ein solcher Hund ist ein gefährliches Werkzeug und wird genauso behandelt wie der Einsatz einer Schusswaffe (BGH, Az.: 4 StR 584/98). Hundehalter, die mehrere Hunde gleichzeitig ausführen und ihre als aggressiv bekannten Tiere nicht unter Kontrolle haben, machen sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig, wenn diese Tiere unvermittelt z.B. einen Jogger angreifen und diesen verletzen (BGH, Az.: 5 StR 81/99; AG Achern, Az.: Cs 50/94; AG Bad Liebenwerda, Az.: 11 C 502/98).

Erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde
Bei der Festsetzung der Hundesteuer steht der Kommune ein weiter Gestaltungsrahmen zu. Dieser Gestaltungs- oder Ermessensspielraum ist noch nicht überschritten, wenn die kommunale Hundesteuersatzung für Kampfhunde einen achtfach höheren Steuersatz (DM 720 statt DM 90) für jedes Jahr vorsieht. Voraussetzung ist aber, dass in dieser Hundesteuersatzung die so genannten Kampfhunde beschrieben werden und dass für diese Hunde die Kampfhundeeigenschaft unwiderleglich vermutet wird.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 11 C 8/99

Hohes Risiko – hohe Steuer
Städte und Gemeinden sind berechtigt, von Kampfhundehaltern eine ganz wesentlich erhöhte Hundesteuer zu fordern. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel sah es als rechtmäßig und legitim an, wenn mit dieser erhöhten Hundesteuer die Gemeinden eine Eindämmung dieser gefährlichen Hunde verfolgen. Eine solche Lenkung mittels Hundesteuer sei zweckmäßig. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn für einen „normalen Hund“ eine Hundesteuer von 120 DM bis 204 DM erhoben werden und für „gefährliche Hunde“ eine Steuer von 1.008 DM.
Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 5 N 94/00

Hohe Hundesteuer für gefährliche Hunde
Über hohe Steuern können die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen das Halten von gefährlichen Hunden eindämmen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden und die so genannte „Kampfhundesteuer" generell für rechtmäßig erklärt. Bestätigt wurde mit dem Beschluss eine Verordnung er Stadt Essen, die für gefährliche Hunde monatlich eine sechsfach höhere Steuer als für unauffällig eingestufte Rassen erhoben hat. Die Halterin eines Bullterrier- Staffordshire-Mischlings muss danach eine monatliche Hundesteuer von DM 138,00 anstatt der üblichen DM 23,00 akzeptieren oder ihren Hund abschaffen.
OVG Münster, Az.: 14 B 472/01

Rassezugehörigkeit
Die Gefährlichkeit von Hunden lässt sich nicht an ihrer Rassezugehörigkeit festmachen. Mit diesem Richterspruch setzte das OVG Schleswig die Gefahrenhundeverordnung für Schleswig-Holstein teilweise außer Kraft. Nach Auffassung der Richter ist der einzig zulässige Maßstab bei der Bewertung das „individuelle Tun der Halter und der Hunde". Diesen Kriterien wird aber eine reine Rasseliste nicht gerecht. Gleichwohl wurde nicht die gesamte Verordnung für nichtig erklärt. So müssen Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse, wie American-Staffordshire-Terrier, an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
OVG Schleswig-Holstein, Az.: 4 K 8/0

Hundehalterverordnung auf dem Prüfstand
Die in der Hundehalterverordnung Mecklenburg- Vorpommern aufgestellte gesetzliche, aber widerlegbare, Vermutung, dass bestimmte, einzeln aufgeführte Hunderassen gefährlich sind, ist mit dem Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) vereinbar. Die Regelung dient der Durchführung der allgemeinen Aufsichtspflicht, da sie ermöglicht, die Halter von Hunden, die Personen oder Sachen gefährden, festzustellen und damit zivilrechtlichen Ansprüchen und ordnungsrechtlichen Verfahren auszusetzen. Dadurch werden die Hundehalter veranlasst, die gebotene Aufsicht über die Tiere auch auszuüben und auf diese Weise von ihren Hunden ausgehenden abstrakten Gefahren vorzubeugen.
OVG Greifswald, Az.: 4 K 32/00 (n.rk.)

Maßnahmen bei besonderer Aggressivität
Die Annahme der abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rassen Bullterrier und American Staffordshire Terrier, des Typs Pitbull-Terrier sowie von Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen oder dieses Typs ist vor dem Hintergrund von Zuchtlinien, Defektzuchten und unbiologischen Zuchtauslesen, die sich durch eine besondere Aggressivität auszeichnen, gerechtfertigt. Das für diese Tiere ausgesprochene Verbot der nicht gewerblichen Haltung, Zucht und Vermehrung und das hiermit im Zusammenhang stehende Gebot der Unfruchtbarmachung stellen aber unverhältnismäßige, weil nicht erforderliche Einschränkungen von Grundrechten der Hundehalter dar. Ein milderes Mittel besteht darin, dass eine Erlaubnispflicht vorgesehen und die Erteilung der Erlaubnis insbesondere von dem Nachweis der individuellen Ungefährlichkeit des Hundes durch einen Wesenstest sowie der Eignung und Sachkunde des Halters abhängig gemacht wird. OVG Lüneburg, Az.: 11 K 2877/00 (n.rk.)

Bei Gefährlichkeit keine Fortpflanzung
Hunde müssen auf behördliche Anordnung hin unfruchtbar gemacht werden, wenn sie einer als gefährlich geltenden Rasse angehören. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Fortpflanzung ausgeschlossen ist.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 12 A 10027/02

Hunderasse und Hundegröße entscheidet
Weil eine Halterin und Züchterin von Hunden der Rasse Kovasz sich weigerte, ihren Auskunftspflichten nach der Landeshundeverordnung für Nordrhein-Westfalen nachzukommen und auch dem Leinen- und Maulkorbzwang keine Folge leistete, wurde sie vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von rund 255 Euro verurteilt. Zu Recht befand das Beschwerdegericht mit der Begründung, dass der Staat für die Sicherheit seiner Bürger verantwortlich sei. Zum Schutze sei der Staat als Gesetz- und Verordnungsgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Die den Haltern und Züchtern der Rasse Kovasz durch die Bestimmungen der Landeshundeverordnung auferlegten Beschränkungen und Pflichten seien erforderlich und geeignet, um den Schutz der Bevölkerkung vor potentiellen Gefahren, die erfahrungsgemäß von Hunden derartiger Größe mit den entsprechenden Rassenmerkmalen ausgehen könnten, zu gewährleisten.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 Ss OWi 619/01

Zuverlässigkeit des Hundehalters
Stellt ein Hundehalter für seinen als gefährlich eingestuften Hund nicht fristgerecht den notwendigen Erlaubnisantrag, dann schließt diese Fristversäumnis die Stellung eines verspätet gestellten Antrages noch nicht aus. Aus den Umständen der Fristversäumung kann sich jedoch die Unzuverlässigkeit des Hundehalters als Grund für eine Ablehnung der Erlaubnis ergeben.
OVG Hamburg, Az.: 2 Bs 271/01

Erhöhte Hundesteuer bleibt
Ohne Erfolg klagte der Halter eines American Staffordshire Terriers gegen die Hundesteuersatzung seiner Gemeinde. Diese forderte von Besitzern bestimmter Hunderassen (Kampfhunde) eine Jahressteuer von 500 Euro, während "normale" Hunde nur mit einem Steuersatz von 30 Euro belegt wurden. Das Gericht hielt es für zulässig, solche Hunde wegen ihrer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einer wesentlich höheren Steuer zu belegen. Anknüpfungspunkt für die erhöhte Hundesteuer bei den in der Hunderassenliste aufgeführten Tieren ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potenzial, welches bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 9 BN 2/01

Gefahrenverdacht reicht nicht aus
Alleine die Rasse eines Hundes reicht für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit als einziges Kriterium für die Aufnahme in einer Kampfhunde-Rasseliste nicht aus. Nach Auffassung der Richter besteht zwar der Verdacht, dass von bestimmten Hunderassen eine erhöhte Gefahr ausgeht, doch ist in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Kriterium neben der Erziehung des Hundes oder etwa das Verhalten des Hundehalters zukommt. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt aber noch keine Maßnahme der staatlichen Verwaltung im Alleingang. Ein Verbot bestimmter Rassen muss daher zur Wirksamkeit vom Parlament per Gesetz verboten werden. Solange dies nicht der Fall ist, kann alleine aufgrund einer Rassezugehörigkeit nicht auf eine Gefährlichkeit geschlossen werden. BVG, Az.: 6 CN 5.01, 6.01, 7.01, 8.01

Erhöhte Hundesteuer für erhöhtes Risiko
Den Städten und Gemeinden ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, durch Satzung einen erhöhten Steuersatz für das Halten von Kampfhunden festzulegen. Es ist dabei auch nicht zu beanstanden, wenn mit einer solchen Regelung der Zweck verfolgt wird, das Halten gerade dieser Hunde einzudämmen. Als örtliche Aufwandsteuer dient die Hundesteuer zwar der Einnahmeerzielung, darf zugleich aber auch einen Nebenzweck verfolgen. Ein solcher zulässiger Nebenzweck ist anerkanntermaßen das Ziel, die Hundehaltung einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. VGH Baden-Württemberg, Az.: 2 S 962/01

Vermieter darf Kampfhund verbieten
Vermieter dürfen die Haltung von Kampfhunden in ihren Wohnungen auch dann verbieten, wenn die Hundehaltung prinzipiell gestattet ist. Im konkreten Fall hatte die Vermieterin im Mietvertrag festgehalten, dass Mietern die Zustimmung zum Halten einer Katze oder eines Kleinhundes erteilt werde, sofern es nicht zu Verschmutzungen oder Belästigungen dritter Personen komme. Eine Mieterin schaffte sich einen American Staffordshire an und bat um die Zustimmung der Haltung. Die Vermieterin lehnte jedoch ab und das Gericht gab ihr Recht, denn das Halten größerer Hunde, vor allem so genannter Kampfhunde, gehöre nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. AG Kassel, Az.: 452 C 2190/01

Angst vor Kampfhund zählt mehr
Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht berechtigt, einen Kampfhund (hier: American Staffordshire-Terrier) ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen frei laufen zu lassen, wenn andere Miteigentümer oder Mieter sich hierdurch gestört und verängstigt fühlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hund nach der Behauptung des Tierhalters gutmütig ist. Genauso ist es unerheblich, ob es in der Vergangenheit bereits zu Zwischenfällen gekommen ist oder nicht, da gerade solche Tiere stets unberechenbar reagieren können. Das Interesse des Hundehalters auf ein freies Auslaufen seines Hundes muss daher vor den berechtigten Interessen der verängstigten Mitbewohner zurückstehen. Kammergericht Berlin, Az.: 24 W 65/02

Wann ist ein gefährlicher Hund gefährlich?
Eine Gefahrhundeverordnung (hier: für Schleswig-Holstein), die bei der Einstufung die Gefährlichkeit von Hunden allein an eine bestimmte Rasse anknüpft, ist ungültig. Soweit die Verordnung solche Hunde als (individuell) gefährlich kennzeichnet, die eine über das natürliche Maß hinausgehende gefährdende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere vergleichbare Eigenschaften besitzen, ist sie aber nicht zu beanstanden. Bundesverwaltungsgericht, Az.: 6 CN 1/02

Ungleichbehandlung bei gefährlichen Hunden
Ein Pferdehalter verlangte von einem Schäfer Schadenersatz für sein schwer verletztesDie hessische Hundeverordnung legt für elf als gefährlich aufgelistete Hunderassen fest, dass diese Tiere die Wesensprüfung alle zwei Jahre zu wiederholen haben. Nur nach einem jeweils bestandenen Wesenstest ist der Hundehalter auch weiterhin berechtigt sein Tier zu halten. Das Verwaltungsgericht Gießen hielt diese erneute generelle Wesensprüfung nicht für erforderlich, zumal auffällige Hunde, z.B. bissige Schäferhunde oder Rottweiler, die nicht zu den als gefährlich aufgelisteten Hunderassen gehören, diesen Wesenstest nur alle vier Jahre wiederholen müssen. Damit kann die Ordnungsbehörde nur dann erneut einen Wesenstest für einen als gefährlich eingestuften und in der Liste genannten Hund verlangen, wenn dieser in der Vergangenheit auch auffällig geworden ist.
Verwaltungsgericht Gießen, Az.: 10 E 2882/04

Erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde
Streiten sich Mieter und Vermieter vor dem Gericht über die Hundehaltung des Mieters,Der Gestaltungsspielraum einer Gemeinde umfasst die Befugnis, bestimmte Hunderassen in einer Liste gefährlicher Hunde aufzuführen und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen. Ob der Hund erfolgreich einen Wesenstest bestanden hat, ist für die steuerrechtliche Beurteilung unerheblich. Anknüpfungspunkt für die erhöhte Hundesteuer bei den in der Liste aufgeführten Hunderassen ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potenzial, welches bei Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen. Diese potenzielle Gefährlichkeit erlaubt es dem kommunalen Satzungsgeber, unabhängig von der konkret und individuell festgestellten Bissigkeit des Tieres, eine Besteuerung mit dem Lenkungsziel einer generellen und langfristigen Zurückdrängung dieser Hunde im Gemeindegebiet vorzunehmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 2 S 2695/03

Keine Hundediskriminierung
Mit der Auflistung einer Hunderasse in der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) und der daraus folgenden Einstufung eines Hundes dieser Rasse als gefährlicher Hund, ist keine Diskriminierung des Hundehalters oder eine Beeinträchtigung seiner persönlichen Recht oder Belange verbunden. Durch die HundeVO wird die Haltung solcher Hunde nicht etwa als gemeinschaftlich qualifiziert und deshalb unterbunden. Vielmehr wird das Interesse an der Haltung auch dieser Hunde anerkannt. Wegen der bei ihnen vermuteten Gefährlichkeit wird die Haltung dieser Hunde lediglich von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 11 N 786/03 - (58/04)

Hundeverordnung ist rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die zahlreichen Revisionsklagen von Hundehaltern gegen die hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundeverordnung vom 22.01.2003) nicht zugelassen und damit das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2004 (Az.: 11 N 520/03) bestätigt. Damit wurde zugleich auch festgelegt, dass die Auflistung der als gefährlich geltenden Hunderassen rechtmäßig ist. Die Festlegung der einzelnen in die Liste aufzunehmender Hunderassen kann dem Verordnungsgeber überlassen werden und muss nicht vom Gesetzgeber getroffen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 6 BN 3.04

Bissige Rottweiler müssen Maulkorb tragen
Greifen zwei Rottweilerhunde einen Pudel nebst Frauchen an und lassen diese Hunde selbst dann nicht von ihren Attacken ab, als die Pudelbesitzerin flüchtete, so muss bei den Rottweilerhunden von gefährlichen Tieren gesprochen werden. Es liegt bei diesen Tieren eine erheblich reduzierte Beißhemmung vor, die nicht mehr als artgerecht gewertet werden kann, zumal die Pudelhalterin selbst wie auch ihr Pudel gebissen wurde. Der von der zuständigen Behörde angeordnete Maulkorb- und Leinenzwang für die Rottweilerhunde ist damit rechtmäßig und nicht überzogen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 12 A 11709/04.OVG

Wesenstest schließt Leinenzwang nicht aus
Selbst wenn ein als gefährlich eingestufter Hund den so genannten Wesenstest abgelegt und bestanden hat, kann die Behörde im Einzelfall Anordnungen zur Haltung von Hunden treffen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass dieser Hund bereits negativ aufgefallen ist. Eine vom Hund ausgehende konkrete Gefahr kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn der ohne Maulkorb frei herumlaufende Hund (hier: Bullterrier) Angst bei Passanten hervorruft. Die Anordnung eines Leinenzwangs ist daher in einem solchen Fall nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgerichtshof München, Az.: 24 B 03.645

Hundesteuer und Steuergerechtigkeit
Es kann mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit in Einklang stehen, wenn eine Gemeinde in einer Hundesteuersatzung nur die Hunde bestimmter, als gefährlich eingestufter Rassen und deren Kreuzungen einer erhöhten Steuer unterwirft, nicht aber zugleich die Hunde, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben. Es ist also zulässig, bestimmte Hunderassen nicht der erhöhten Steuer zu unterwerfen, obwohl solche Hunde nach der Statistik häufig zubeißen.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 10 B 21/04

Kein Kampfhund bei Unzuverlässigkeit
Bei der Haltung von gefährlichen Hunden will der Gesetzgeber bei seinen Anforderungen und Auflagen nicht nur sicherstellen, dass der Hund selbst nicht gefährlich werden kann, sondern er will durch besondere Halterpflichten auch der Erkenntnis Rechnung tragen, dass Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein können. Deshalb muss der Hundehalter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. An dieser Zuverlässigkeit fehlt es, wenn der Hundehalter wegen Menschenhandels, gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden ist. Solche Verurteilungen zeigen, dass es dem Hundehalter am Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung gegenüber Mitmenschen fehlt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 1 S 564/04 (n.rk.)

Erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde
Es kann mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit in Einklang stehen, wenn eine Gemeinde in einer Hundesteuersatzung nur die Hunde bestimmter, als gefährlich eingestufter Rassen und deren Kreuzungen einer erhöhten Steuer unterwirft, nicht aber zugleich die Hunde, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben. Der Satzungsgeber verfolgt mit der erhöhten Besteuerung der Hunde bestimmter Rassen und ihrer Kreuzungen den Lenkungszweck, die Gattung von Hunden zurückzudrängen, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll weniger "attraktiv" sein als das sonstiger Hunde. Dabei wird die Hundepopulation, die zurückgedrängt werden soll, nicht durch die individuelle Gefährlichkeit der Tiere, sondern durch Gruppenmerkmale charakterisiert, die bei ihnen auf eine vorhandene genetische Veranlagung schließen lassen, welche der Satzungsgeber als Gefährdungspotenzial einstuft. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 10 B 21.04

Wie weit geht der Maulkorbzwang?
Die Ermächtigung nach § 9 Abs. 3 Hundeverordnung begrenzt die Anordnung zum Tragen eines Maulkorbs, anders als § 9 Abs. 1 Hundeverordnung für den Leinenzwang, nicht auf die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Halterin oder des Halters. Der Verordnungsgeber überlässt es vielmehr der zuständigen Behörde, im Rahmen des ihr durch § 9 Abs. 3 Hundeverordnung eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darüber zu befinden, ob sie den Maulkorbzwang auf den in § 9 Abs. 1 Hundeverordnung umschriebenen Bereich begrenzen oder im Interesse der Personen, die die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Halterin oder des Halters betreten, ohne räumliche Einschränkungen erlassen möchte.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 11 TG 3519/04

Hundesachverständige auf dem Prüfstand
Sachverständige Personen, die zur Prüfung von auffälligen Hunden zugelassen sind, haben die Verpflichtung, die zuständige Ordnungsbehörde darüber zu unterrichten, dass ein zum Wesenstest vorgestellter Hund die Prüfung nicht bestanden hat. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn mit der Wesensprüfung wegen einer schon vor Prüfungsbeginn erkennbaren Bissigkeit überhaupt nicht begonnen, oder weil die Prüfung absehbar nicht ohne erhebliche Gesundheitsgefahren für den Prüfer und in den Ablauf des Wesenstests einzubeziehende Personen und Tiere durchgeführt werden kann. Unterlässt der Sachverständige diese Mitteilungspflicht, kann seine Sachverständigenbenennung widerrufen werden.
Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 11 TG 955/05

Die Erbanlagen sind entscheidend
Stammt ein Mischlingshund von einem so genannten Kampfhund (u.a. auch Pitbull-Terrier) ab, so ist dieser Hund als gefährlich einzustufen, wenn dieser Mischlingshund von seinem äußeren Erscheinungsbild her noch signifikant von den Erbanlagen des als gefährlich eingestuften Vorfahren geprägt ist. Dies gilt auch für Mischlingshunde der zweiten Generation. Auch sie unterliegen der Hundeverordnung. Ihre Haltung ist daher erlaubnispflichtig.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 11 UE 1426/04

Erhöhte Steuer für Kampfhunde
Halter von Hunden, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, können auch dann einer erhöhten Hundesteuer unterworfen werden, wenn Hunde dieser Rassen nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nur gehalten werden dürfen, sofern der Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorliegen.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 10 B 22/05

Auch Kampfhundehalter genießt Vertrauensschutz
Will der Gesetzes- und Verordnungsgeber neue gesetzliche Bestimmungen für Kampfhunde einführen, so ist dieser grundsätzlich nicht verpflichtet, den so genannten "Altbestand", das heißt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits gehaltenen Hunde der betroffenen Hunderassen, von den neuen Regelungen völlig auszunehmen. Es verstößt aber gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtsklarheit, wenn keine angemessene Übergangszeit festgelegt wird, innerhalb derer die betroffenen Hundehalter von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, bis zumutbarerweise der Wesenstest durchgeführt werden kann.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Az.: VF 1-VII-03

Einstufung als gefährlicher Hund
Nach der Hessischen Hundeverordnung gilt ein Hund bereits dann als gefährlich, wenn er ein anderes Tier durch einen Biss geschädigt hat, ohne dass er selbst angegriffen worden ist. Außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzeln herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer. Damit bleiben völlig unbedeutende oberflächliche Blessuren außer Betracht.
Verwaltungsgerichthof Kassel, Az.: 11 UZ 2947/04

Gefahrenveracht prüft die Behörde
Das niedersächsische Hundegesetz hat eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einem Gefahrenverdacht begegnet werden soll. Ziel ist eine Vorsorge gegen möglicherweise erst drohenden Schäden. Für diese Feststellungen reicht die allgemeine Lebenserfahrung der zuständigen Behördenmitarbeiter aus, die gegebenenfalls durch eine Stellungnahme des behördlichen Tierarztes ergänzt werden kann. Die Einschaltung von externen Sachverständigen zur Beurteilung, ob der Hund sich sozialadäquat verhalten hat, ist dagegen bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht geboten, da dadurch der Wesenstest letztlich vorweggenommen wurde.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 11 ME 92/05

1.000 Euro Kampfhundesteuer ist zu hoch
Zwar können die Gemeinden mit der Erhebung einer erhöhten Kampfhundesteuer neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck verfolgen, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Jedoch darf die Steuer nicht so hoch sein, dass sie auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinausläuft. Für ein solches ordnungsrechtliche Verbot ist nicht die Gemeinde sondern das Land zuständig. Das Land Rheinland-Pfalz hat aber mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde das Halten und Führen gefährlicher Hunde, wenn auch mit Einschränkungen, erlaubt. Ein Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 Euro kommt einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich. Außerdem ist der Steuersatz für einen Kampfhund um das 33-fache höher als die Steuer für einen "normalen" Hund (hier: 30 Euro). Dieser Belastungsunterschied ist nicht hinnehmbar.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 C 10308/05.OVG

Erhöhter Steuersatz für Kampfhunde
Ein Gesetzgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, kann zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Landeshundeverordnung für Nordrhein-Westfalen) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Er trägt dann gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 10 B 34/05

Für gefährliche Hunde mehr Steuern
(jlp). Eine Gemeinde- oder Stadtverwaltung ist berechtigt, für bestimmte, als besonders gefährlich eingestufte Hunde einen erhöhten Steuersatz zu fordern. Dies bedeutet aber nicht, dass die Verwaltungsbehörde auch verpflichtet ist, für jeden gefährlichen Hund den Hundesteuersatz zu erhöhen. So muss eine Hundesteuersatzung im Einzelfall nicht zwingend jeden als gefährlich in Erscheinung getretenen Hund aus Gründen der Gleichbehandlung mit der gleichen, erhöhten Steuer belegen, denn der Satzungsgeber kann auch den steuerrechtlichen Lenkungszweck, potentiell gefährliche Hunderassen im Gemeindegebiet zurückzudrängen, zur Gefahrenvorsorge einsetzen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 4 ZB 04.3497

Mischlingshund muss zum Wesenstest
(jlp). Ein Mischlingshund, der einem anderen Hund erhebliche Bisswunden zugefügt hat, muss sich einem Wesenstest unterziehen. Im vorliegenden Fall war ein Boxer-Mischlingshund an dem Beißvorfall beteiligt, weshalb das Ordnungsamt der Gemeinde dem Hundehalter aufgab, das Tier zu einem Wesenstest vorzuführen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet. Das Gericht bestätigte diese Maßnahme. Es besteht die, hier nicht fernliegende Möglichkeit, dass es sich bei dem Tier um einen Hund handelt, der eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe entwickelt hat und der deshalb als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Um dies festzustellen oder auszuschließen, hat die Behörde mit sofortiger Wirkung den Wesenstest anordnen dürfen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 5 L 1662/06.NW

Gleichbehandlung von gefährlichen Hunden
(jlp). Die Stadt Frankfurt darf bei Erhebung höherer Steuern für Kampfhunde diese Hunde nicht unterschiedlich einstufen. Es verstößt nämlich gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass bei einigen Hunderassen per Wesenstest die Ungefährlichkeit im Einzelfall nachgewiesen kann, während andere Hunderassen ausnahmslos als unverbesserlich eingestuft werden. So sollen Pitbulls und American Staffordshire Terrier als dauerhaft gefährlich gelten. Für diese Tiere müssen dann 900 Euro Hundesteuer pro Jahr bezahlt werden. Bei Rassen wie Bullterriern oder italienischen Doggen kann dagegen ein Wesenstest zu einer Reduzierung der Hundesteuer auf 90 Euro führen. Diese Differenzierung ist nach Auffassung der Richter rechtswidrig.
Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 5 UE 3545/04

Hundesteuer gegen Gemeinschaftsrecht
(jlp). Eine Regelung in einer Hundesteuersatzung, welche die Steuerermäßigung für so genannte Kampfhunde von der Ablegung der Begleithundeprüfung bei einem Verband des deutschen Hundewesens abhängig macht, verstößt gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot und gegen das Recht der Dienstfreiheit und ist daher wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar. Damit fehlt dem Hundesteuerbescheid die wirksame Grundlage, sodass der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben ist.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 1 K 277/06