Halterrecht & Halterpflicht bei Hunden

Welche Rechte und Pflichten haben Tierbesitzer? Tiere als Erben und vieles mehr.

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Hundesteuerpflicht gilt auch für Diensthund

(jlp). Nach dem hessischen Hundesteuergesetz gilt derjenige als Hundehalter, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Für die Erhebung der Hundesteuer ist der Zweck der Hundehaltung - sei er beruflich oder privat - nicht maßgeblich. Damit unterliegt auch ein Diensthund, der von einem Angehörigen der Bundespolizei außerhalb der Dienstzeit zu Hause gehalten wird, der Hundesteuerpflicht.

Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 5 UZ 1006/06

Gefährlicher Hund ist anzuleinen

Ein Hund, der in der Vergangenheit schon einmal als aggressionsbereit und im Freien als schwer lenkbar aufgefallen ist, darf grundsätzlich nur an der Leine ausgeführt werden. Das gilt auch für Landspaziergänge, wo mit Wanderern und Joggern gerechnet werden muss. Fällt dieser Hund nun erneut einen Jogger an, so macht sich der Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar, weil er um die Gefährlichkeit des Hundes weiß und gleichwohl den Hund unangeleint laufen lässt. Das Gericht verurteilte daher den Hundehalter zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 2 Ns 209 Js 21912/2005

Ein Häuflein in Ehren?

Hundebesitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere die Gehwege, Wohnstraßen sowie Fußgängerzonen nicht verunreinigen. Wer diese Sorgfaltspflicht verletzt, kann nicht nur zur Entfernung des Häufchens verdonnert, sondern auch mit einer Bußstrafe von bis zu 300 Mark belangt werden.

Unerwünschter Deckakt

Vorsicht Hündin: Geht die Gefahr eines unerwünschten Deckakts ausschließlich von der Hündin aus, so hat der Halter der läufigen Hündin die Pflicht, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen: z.B. indem er seine Hündin während der Zeit der Hitze nicht frei und unbeaufsichtigt umherlaufen lässt und /oder sie sicher auf seinem Grundstück verwahrt.

Leine los oder Leinenzwang?

Die Gemeinden dürfen prinzipiell in ihrem Hoheitsgebiet - zum Schutz anderer - eine Leinenpflicht anordnen. Sie Müssen dafür keine Freilauffläche als Ersatz anbieten. Aus tierschutzrechtlicher Sicht ist der Hundebesitzer andererseits verpflichtet, das Tier artgerecht zu halten und ihm den nötigen Freilauf zu gewähren.

Leinenpflicht

Eine allgemeine Leinenpflicht gibt es nur in einigen größeren Städten. Meist bestimmen die Gemeinden / Verwaltungen einzelne Gebiete - etwa in städtischen Parkanlagen -, die mit Schildern gekennzeichnet werden können (aber nicht müssen). Doch Vorsicht: Ein Parkwächter kann auch ohne Beschilderung Bußgelder kassieren. Verboten sind Hunde auf Friedhöfen, Kinderspielplätzen, Badeanstalten, Liegewiesen, Wochenmärkten und teilweise auch in Erholungseinrichtungen wie Zoos, botanischen Gärten oder Freizeitparks.

Auch ohne Verbotsschilder gilt

Freilauf in einem Landschafts-, Vogel- oder Naturschutzgebiet sowie in tollwutgefährdeten Gebieten ist nicht erlaubt und kann mit einer Bußstrafe von bis zu 10.000 Mark geahndet werden. Brutpflege und Jungtieraufzucht

In einigen Gegenden ist Leinenzwang auf die Zeiten der Brutpflege und Jungtieraufzucht begrenzt. Auskunft erteilen die Verwaltung des jeweiligen Stadtteils oder Hinweistafeln, die an zentralen Wegstellen, auf Freizeitparkplätzen oder bei Wegeplänen für Wanderer zu finden sind.

Ableinen, aber wo?

Grundsätzlich darf ein Hund, der auf Zuruf sofort kommt und sich ohnehin nicht weit vom Halter entfernt, außerhalb gepflegter Parkanlagen und besonderer Gebiete überall abgeleint werden.

Der bewegungswütige Nichtfolger sollte nur auf jägerfreien Flächen toben dürfen. Diese findet man an Flüssen, am Meer abseits der Badeorte oder auf rekultivierten Flächen, z.B. an stillgelegten Steinbrüchen.

Verbotene Hundeliebe

Quasi gewaltsam verschaffte sich ein Mischlingsrüde Zugang zu seiner angebetenen Rottweilerhündin. Er grub sich durch den Zaun durch und es kam zu einem Deckakt. Um die ungewollte Schwangerschaft zu beseitigen, wurde die Hündin kastriert und die Welpenföten entfernt. Diese Kosten sollte der Halter des Mischlingsrüden bezahlen, der sich aber weigerte.

Das Gericht gab dem Halter der Hündin teilweise Recht. Durch den ungewollten Deckakt ist dem Halter der Hündin ein Schaden entstanden. Dieser musste nicht damit rechnen, dass der Rüde die Grundstückseinfriedung überwindet. Er war weiter auch nicht verpflichtet, die Schwangerschaft austragen zu lassen, da die Folgekosten für das Aufziehen der Welpen höher gewesen wären als eine Unterbrechung der Schwangerschaft. Die Kosten der Kastration musste der Rüdenhalter aber nicht in voller Höhe bezahlen, da bei einer frühzeitigeren Kontrolle der Hündin eine kostengünstige Hormonspritze die Schwangerschaft bereits beseitigt hätte.

Amtsgericht Lampertsheim, Az.: 3 C 306/98

Beifahrer Hund

Wer einen Hund im Auto mitnimmt, muss dafür sorgen, dass er beim Fahren nicht von ihm gestört wird. Als Autofahrer muss er nicht nur sein Gepäck sicher verwahren, sondern auch den mitfahrenden Hund. Durch ein Abtrenn-Netz oder einen Hundesicherheitsgurt lässt sich der Hund sicher im Auto unterbringen. Werden diese Vorsichtsmaßnahmen vom Hundehalter nicht wahrgenommen, muss im Falle eines Unfalles das Recht auf Schadensersatz nicht berücksichtigt werden .

OG Nürnberg, Az.: 8U2819/96

Findelhund - was tun?

Ein Hund muss dann herausgegeben werden, wenn sich der Eigentümer innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren meldet. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf die Rückerstattung aller anfallenden Kosten, die während des Aufenthaltes des Findelhundes angefallen sind. Dazu zählen sämtliche Kosten für die Aufbewahrung, wie etwa Futter oder Hundekorb, Tierarzt- und Versicherungskosten sowie Kosten für die Nachforschungen, soweit sie nicht außer Verhältnis zum eigentlichen Wert des Tieres stehen. Hinzu kommt noch Ihr Anspruch auf Finderlohn, und zwar in der Höhe von 10% (bzw. 5%, wenn der Wert des Hundes 3000 Mark übersteigt) des Kaufpreises des Tieres.

Wenn Ihnen der Eigentümer weder den Aufwandsersatz noch den Finderlohn bezahlt, haben Sie das Recht, den Findelhund zu behalten und somit auch als Ihr Eigentum anzusehen.

Hund hinter Gittern?

Die Zwingerhaltung von Hunden umfasst folgende Bedingungen:

  • Junghunde dürfen bis zu einem Alter von fünf Monaten nicht dauernd in Zwingern gehalten werden.
  • Zwingergröße: Die Mindestgröße beträgt 15 m2; pro weiteren, im selben Zwinger gehaltenen Hund, zusätzlich je 5 m2. Der gesamte Zwinger ist sauber zu halten und von anfallenden Exkrementen regelmäßig zu befreien.
  • Hütte: Zwingerhunden muss eine angemessene Hätte zur Verfügung stehen, die das Tier vor Witterungseinflüssen schützt und aus wärmedämmendem Material hergestellt ist. Weiter muss diese eine geeignete Auflage beinhalten, die trocken und sauber gehalten wird.
  • Wichtig ist: Hunde dürfen in Zwingern nicht angebunden gehalten werden. Im Übrigen muss dem Tier auch außerhalb des Zwingers ausreichend Bewegungsfreiraum und täglich mindestens zweimaliger Kontakt mit Menschen ermöglicht werden.
Geschiedener Hund

Wer zahlt für den  "geschiedenen" Hund? Wie hoch der Unterhaltsanspruch im Falle einer Scheidung ausfällt, ergibt sich aus dem Einkommen des verdienenden Ehegatten und danach, welche Mittel notwendig sind, um die Lebensqualität zu erhalten. Unter den Begriff Lebensqualität fällt auch der Unterhalt des vormals gemeinsamen Hundes. Denn die Lebensqualität eines getrennt lebenden Menschen kann in großem Maße von der Zuwendung eines Haustieres bestimmt sein.

Steuer

Wer seine Steuer nicht zahlen kann, dem kann sein Hund nicht weggenommen werden. Hunde gehören zu den Liebhabertieren und können nicht gepfändet werden.

Teletakt Geräte

Das Amtsgericht Jever hat einen Landwirt zur Zahlung einer Geldbuße von 500 DM verurteilt. Sein Hund zeigte Verhaltensstörungen, die aufgrund der Erziehung mit Teletakt-Geräten (Stromstöße) zurückzuführen waren.

Az.: OWi 228/97

Ehescheidung mit Hund

Unstimmigkeiten gab es nach der Scheidung über den gemeinsamen Hund. Unter Anerkennung des in § 90 a BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als ein Mitgeschöpf konnte mit diesem nicht willkürlich umgegangen werden. Dem Mann war aber zuzubilligen, dass er den Hund zweimal im Monat zu sich nehmen dürfe. Durch diese Lösung wurden die Rechte der Frau in keiner Weise unziemlich beeinträchtigt.

AG Bad Mergentheim Az.:1F143/95

Verbissene Hunde: Hilfe zahlt sich nicht aus

Ein Hundehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser frei laufenden Tiere rief seine Hunde nicht zurück, sodass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft von dem fremden Hund in die Hand gebissen. Er verklagte den Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen, um eine Selbstgefährdung auszuschalten. Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt.

Amtsgericht Lampertsheim, Az.: 3 C 529/99 (08)

Radfahrer kontra Hund

Ein auf das Wort gehorchender, nicht schwerhöriger Hund braucht auf öffentlicher, nicht belebter Straße in der Regel nicht angeleint werden. Weicht daher ein Radfahrer einem solchen Hund aus und kommt er durch dieses Ausweichmanöver zu Fall, so ist eine Haftung des Hundehalters nicht gegeben. Dies jedenfalls dann, wenn das Verhalten des Hundes nicht für den Unfall des Radfahrers ursächlich war. Da der Radfahrer diesen Beweis nicht eindeutig führen konnte, hatte seine Klage auf Schadenersatz keinen Erfolg.

Oberlandesgericht München, Az.: 21 U 6185/98

Hundehalter - Hundesteuer

Führen mehrere Personen einen gemeinsamen Hausstand oder Haushalt, dann ist jeder dieser Personen Gesamtschuldner der Hundesteuer für einen gemeinsam gehaltenen Hund. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Hund als Nutztier allen Personen im Haushalt dient.

VG Kassel, Az.: 5 UE 2111/97

Für den Hütehund gelten andere Gesetze

Für Hunde, die im Freien gehalten werden, regelt eine spezielle Verordnung die Bedingungen für die Haltung dieser Tiere. So bestimmt diese Verordnung, wie groß der Zwinger oder z.B. die Laufkette sein muss. Für Hütehunde gilt diese Verordnung während der Begleitung von Schafherden nicht. Hierzu stellte das Gericht fest, dass ein zum Hütehund ausgebildetes Tier auch dann ein Hütehund bleibt, wenn er vorübergehend nicht als solcher eingesetzt wird. Damit wurde eine gegen den Schafhalter ausgesprochene Geldbuße aufgehoben, weil dieser seinen Hund, entgegen den Vorgaben der Hundehaltungsverordnung, an einer zu kurzen Kette angebunden hatte.

Bayerisches OLG, Az.: 3 ObOWi 78/96

Freilauf für kleine Hunde

Ordnet eine Gemeinde oder Stadt in ihrer Satzung an, dass alle Hunde im Gemeindegebiet grundsätzlich an der Leine zu führen sind, so ist dieser generelle Leinenzwang unzulässig und unverhältnismäßig. Auch und gerade den Haltern von kleinen und als ungefährlich eingestuften Hunden muss ein gewisser Freiraum verbleiben. Der generelle Leinenzwang ist daher nur dann rechtens, wenn solchen Tieren Flächen zur Verfügung gestellt werden, wo diese frei laufen können.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 Ss Owi 1225/00

Kein Leinenzwang für jeden Hund

Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig, weil sie gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt. Ein Hundehalter aus Lünen muss deshalb zwei gegen ihn durch die Stadt verhängte Bußgelder in Höhe von je 100 Mark nicht bezahlen. Die Richter sprachen ihn frei, weil die Bußgeldbescheide auf einer Verordnung beruhten, die weder nach Art und Größe der Hunde differenziert, noch zu bestimmten Zeiten auf kenntlich gemachten öffentlichen Flächen Ausnahmen vom Leinenzwang zulässt. Dem Leinenzwang zum Schutz der Bevölkerung ist zwar weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch eine Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen zulässt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere an einer artgerechten Tierhaltung, aber unangemessen eingeschränkt.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 Ss Owi 1125/00

Erhöhte Hundesteuer für den Zweithund

Haben Ehegatten gemeinsam zwei Hunde, so ist für den zweiten Hund eine erhöhte Hundesteuer festzusetzen, wenn die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung eine solche Erhöhung prinzipiell vorsieht. Maßgeblich ist hier, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Haushaltsvorstand bilden, sodass alle in einem Haushalt lebenden Hunde zusammenfassend steuerrechtlich zu beurteilen sind. Denn, dass zusammenlebende Ehegatten in einer Wohnung zwei selbständige Haushalte führen, ist nicht denkbar. Rechtlich keine Bedeutung hat es dagegen, in welchem speziellen Eigentum der jeweilige Hund steht. Die Besteuerung der Hunde knüpft nicht an das Eigentum, sondern an den gemeinsamen Haushaltsvorstand an.

Finanzgericht Berlin, Az.: 1 K 1507/98

Leinenzwang für Hunde auf Kinderspielplatz

Der behördlich angeordnete Leinenzwang für als gefährlich eingestufte Hunde stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Denn dieser Leinenzwang gilt räumlich nicht uneingeschränkt, sondern nur innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen, zu denen auch Kinderspielplätze gehören.

OLG Düsseldorf, Az.: 2b Ss (Owi) 106/01

Verstoß gegen den Maulkorbzwang

Sieht eine Hundegefahrenabwehrverordnung vor, dass bestimmte genannte Hunderassen außerhalb des Grundstücks nur an der Leine und mit einem Maulkorb ausgeführt werden dürfen, so kann gegen den Hundehalter keine Geldbuße verhängt werden, wenn sein Hund (hier: Schäferhund) nicht in dieser Verordnung ausdrücklich aufgeführt ist. Als Bußgeldbestimmung können auch andere Bestimmungen in der Verordnung nicht mehr herangezogen werden, wenn solche zwischenzeitlich durch eine Veränderung der Verordnung weggefallen sind, da immer das mildeste Recht anzuwenden ist.

OG Frankfurt/Main, Az.: 2 Ws (B) 162/01 OWiG

Keine Hundesteuer von einer GmbH

Eine Gemeinde darf Hundesteuer nur von natürlichen Personen erheben. Die Erhebung einer Hundesteuer von juristischen Personen, wie einer GmbH, kommt dagegen nicht in Betracht.

OVG Lüneburg, Az.: 13 L 2306/99

Kinderbesuch ohne gefährlichen Hund

Der sorgeberechtigte Elternteil kann von dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Besuchsrechts mit dem gemeinsamen Kind verlangen, dass dieses Umgangsrecht nicht in der Gegenwart von Tieren geschieht, die als gefährlich eingestuft werden könnten. Im vorliegenden Fall wollte eine Mutter nicht, dass der Kindesvater es duldet, wenn das gemeinsame 6-jährige Kind auch mit dessen Hund, einem Boxer-Beagle-Staffordshire-Mix, spielt. Das Gericht hielt die Argumentation der Mutter für nachvollziehbar und nicht für rechtsmissbräuchlich. Auch die Erklärung des Kindes selbst, dass es bedauere nicht mit dem Hund spielen zu dürfen, ändert nichts daran. Denn ein 6-jähriges Kind kann die Gefährlichkeit eines Hundes keinesfalls sicher einschätzen.

Kammergericht Berlin, Az.: 18 UF 57/02

Radfahrersturz durch nicht angeleinten Hund

Kommt es auf einem Radweg zu einem Zusammenstoß zwischen einem nicht angeleint laufenden Hund und einem Radfahrer, dann ist der Hundehalter dem Radfahrer zum Schadenersatz verpflichtet. Erst recht gilt dies dann, wenn eine ordnungsbehördliche Verordnung eine Hundeanleinpflicht vorsieht. Denn eine solche Hundeanleinverordnung soll Fußgänger und Radfahrer vor frei herumlaufenden Hunden gerade schützen. Für den hier verletzten Radfahrer sprach das Gericht ihm für die erlittene Schädel-Hirn-Trauma- Verletzung dritten Grades ein Schmerzensgeld von 75.000 Euro und eine monatliche Rente von 250 Euro zu.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 6/01

Gefahrloses Gassigehen muss möglich sein

Kommt es zwischen zwei ganz bestimmten Hunden auf einem frei zugänglichen öffentlichen Grundstück immer wieder zu einer Rauferei zwischen diesen beiden Tieren (hier: Berner Sennenhund und Schäferhund) bei der stets der eine Hund sich als aggressiv gegenüber dem anderen Hund verhält, dann rechtfertigt dieses Verhalten einen Unterlassungsantrag bei Gericht, damit der aggressive Hund nicht erneut grundlos den anderen Hund anfällt und verletzt. Damit kann der Halter des aggressiven Hundes verpflichtet werden, durch geeignete Maßnahmen es zu verhindern, dass sein Tier den anderen Hund anfällt, beißt und so verletzt. Wie der Hundehalter diese gerichtliche Auflage erfüllt, bleibt alleine ihm überlassen. Erfüllt er diese Pflicht nicht, riskiert er ein Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro.

Landgericht Coburg, Az.: 33 S 46/02

Steuerfreiheit für "Arbeitshund"

Sieht die Hundesteuersatzung einer Gemeinde oder Stadt vor, dass solche Hunde von der Steuer befreit werden, die in einem Wirtschaftsbetrieb (z.B. als Wachhund) eingesetzt werden oder die zur Zucht gehalten werden, so gilt diese Befreiung auch dann, wenn diese Hunde gelegentlich und nebenbei auch "privat genutzt" werden. Der Hundehalter muss dann nachweisen, dass das private Interesse an dem Tier von völlig untergeordneter Bedeutung ist.

VGH Mannheim, Az.: 2 S 2113/00

Hundeverordnung: Letztes Wort hat Gericht

Stellt eine Hundeverordnung zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen besondere Gebote und Verbote für das Halten von Hunden mit potentieller Gefährlichkeit auf, dann ist der Hundehalter verpflichtet, diese Gebote und Verbote zunächst zu befolgen. Solche Nachteile muss er selbst dann hinnehmen, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Hundeverordnung Bedenken bestehen. Ein von der Behörde angeordneter Leinen- und Maulkorbzwang muss daher der Hundehalter solange beachten, bis das Gericht über die Zulässigkeit dieser Maßnahmen entschieden hat.

VGH Baden-Württemberg, Az.: 1 S 1763/00

Freilauf für Hunde

Die ordnungsbehördliche Regelung einer Stadt oder Gemeinde, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang für Hunde besteht, ist unverhältnismäßig und unzulässig. Damit wurde ein Bußgeldbescheid gegen einen Hundehalter aufgehoben, der seinen Hund ohne Leine ausgeführt hatte. Nach Auffassung der Richter hat auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und ein Interesse an artgerechter Tierhaltung. Hierzu gehört, dass in solchen Fällen beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht worden sind, jedenfalls zu bestimmten Zeiten hiervon ausgenommen sind. Den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde wäre auch dadurch Rechnung getragen.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 Ss OWi 1225/00

Scheidungshund

Können sich die scheidungswilligen Ehegatten nicht über den Verbleib des gemeinsamen Hundes einigen, dann entscheidet der Familienrichter nach der Hausratverordnung, wem der Hund zugewiesen werde soll. Dieser erhält dann den Hund zu seiner alleinigen Verfügung. Dabei hat der Geschiedene, der bei der gerichtlichen "Hundeverteilung" leer ausging, keinen Anspruch auf ein regelmäßiges Umgangsrecht mit dem vormals gemeinsam gehaltenen Hund. Für Kinder gibt es zwar eine solche Regelung, nicht aber für Hunde und sonstige Haustiere.

Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 7 UF 103/03

Anleinpflicht für Hunde in Grünanlagen

Eine kommunale Satzungsbestimmung, nach der Hunde in Grünanlagen anzuleinen sind und ein Verstoß gegen dieses Gebot mit einem Bußgeld geahndet werden kann, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar. Das auf Art. 2 I GG beruhende Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beinhaltet das Recht des Hundehalters, seinen Hund möglichst ohne staatliche Einschränkungen zu halten und die Grundsätze artgerechter Tierhaltung zu berücksichtigen. Aus demselben Grundrecht (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) folgt jedoch auch, dass jedermann Anspruch darauf hat, vor Gefahren und Belästigungen, die von frei umherlaufenden - also ohne Leine geführten - Hunden ausgehen, geschützt zu werden. Diese beiden Grundrechte bestehen nebeneinander. Mögliche Interessenkollisionen sind durch staatliche Regelungen, z. B durch einen angeordneten Leinenzwang, zu lösen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: IV-2 b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I

Hundeschutz oder Vogelschutz?

Stellt eine Stadt oder Gemeinde Verhaltensregeln für ein ehemaliges Flugplatzgelände auf, um die dort vorhandenen Biotope zu schützen, so gelten diese Regeln auch für die Hundehalter. Insbesondere ist so der Hundehalter verpflichtet, seinen Hund an die kurze Leine zu nehmen. Dies ist dem Hundehalter auch zuzumuten, wenn schutzbedürftige Bodenvögel dort brüten. Damit lehnte das Gericht einen Eilantrag des Hundehalters ab.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 3 K 970/03

Keine Hunde als Erben

Immer wieder kommt es vor, dass z.B. Hunde per Testament als Erben eingesetzt werden. Bisher bekam dann derjenige das Erbe ausgezahlt, der den Hund nach dem Tod des Erblassers betreute. Vor solchen Regelungen ist die hinterbliebene Familie jetzt geschützt: Tiere sind keine rechtsfähigen Personen und können daher nichts erben. Geld und Wertgegenstände bleiben zukünftig in der Familie.

LG München: 16 T 22604/03

Das "Aus" für die Zwingersteuer

Die Abschaffung der so genannten Zwingersteuer für Hunde, mit der Hobbyzüchter zu einer Pauschalsteuer unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Hunde herangezogen werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Entscheidung lag ein Antrag eines Hundezüchters zu Grunde, der auf seinem Grundstück Hunde der Rasse Chihuahua züchtet und der auf der Basis der so genannten Zwingersteuer bisher zu einer jährlichen Hundesteuer in Höhe von etwa 96 Euro herangezogen wurde. Nachdem die veranlagende Ortsgemeinde eine neue Hundesteuersatzung in Kraft gesetzt hat, die anstelle der bisherigen Zwingersteuer nur noch die Einzelbesteuerung von Hunden vorsieht, wird der Hundehalter nunmehr zu einer jährlichen Steuer in Höhe von etwa 900 Euro herangezogen. Zu Recht befand das Verwaltungsgericht. Kein Hobbyzüchter könne darauf vertrauen, dass auf Dauer in seinem Fall von einer Einzelbesteuerung seiner Hunde abgewichen werde. Allein der Umstand, dass er seine Hunde vor Inkrafttreten der neuen Satzung angeschafft habe, vermöge keine schutzwürdige Vertrauensposition zu begründen. Die Erwartung, der bisherige steuerliche Zustand werde im Großen und Ganzen unverändert beibehalten, reiche nicht aus, da der Gesetzgeber einen weitgehenden Gestaltungspielraum habe, bestehende Gesetze zu ändern und neue Pflichten zu begründen.

Verwaltungsgericht Trier, Az.: 2 L 2205/03 TR

Hund kann nicht geteilt werden

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hatten zusammen einen Rottweiler erworben. Solange diese Lebensgemeinschaft bestand, gab es über die Eigentumsverhältnisse auch keinen Streit. Als aber die Frau auszog, wollte sie den Hund mitnehmen, was der Mann jedoch verweigerte. Das angerufene Gericht stellte nach einer Beweisaufnahme gemeinschaftliches Eigentum am Hund fest. Da der Hund aber nicht geteilt werden kann, sprach das Gericht schließlich der Frau den Hund zu. Diese hatte sich nämlich überwiegend mit dem Tier beschäftigt und die tierärztliche Versorgung bezahlt. Für den Verlust des Tieres musste der Mann im Gegenzug entschädigt werden. Das Gericht setzte den Entschädigungsbetrag mit 400 Euro fest.

Amtsgericht Walsrode, Az.: 7 C 1028/03

Hundehatz auf Wildschwein

Ein Hundehalter muss beim Ausführen seines Tieres stets in der Lage sein, seinen Hund zu beherrschen und zurückzuhalten. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass sein Hund niemanden gefährdet oder schädigt. Diese Pflicht gilt auch in Hundeauslaufgebieten, die keine "rechtsfreie Wildnis" darstellen, in der jeder Hund unbegrenzt seine (Jagd-)Triebe ausleben darf. Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag einer Hundehalterin zurück, deren Hunde in einem Berliner Hundeauslaufgebiet eine Hatz auf ein Wildschwein unternommen hatten. Die der Hundehalterin erteilte Auflage, ihre ausgeführten Hunde auch im Hundeauslaufgebiet an der Leine zu führen, ist daher rechtens. Die Anordnung des Leinenzwanges ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine dem Jagdtrieb nachgebende bzw. unkontrolliert durch den Wald hetzende oder streifende Hundemeute stellt eine erhebliche Gefahr für Wildtiere, Waldbesucher und die die Hundeauslaufgebiete durchziehenden Straßen benutzenden Verkehrsteilnehmer dar. Demgegenüber müssen die persönlichen Interessen der Hundehalterin zurücktreten.

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 11 A 289.04

Befreiung von der Hundesteuer

Auch ein für die Bewachung einer Geflügelherde eingesetzter Hund kann unter das Steuerprivileg fallen und zu einer Befreiung von der Hundesteuer führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier. Der Entscheidung lag der Antrag eines Hundehalters zur Hundesteuerbefreiung vor, der einen Hund zur Bewachung seiner Rassegeflügelzucht hielt. Mit der Begründung, bei den Hunden handele es sich zum einen nicht um so genannte Hütehunde und zum anderen nicht um Hunde, die zur Bewachung einer Huftierherde eingesetzt würden, lehnte die beklagte Ortsgemeinde die Steuerbefreiung ab. Zu Unrecht, entschieden die Richter. Das einschlägige örtliche Satzungsrecht sehe eine Befreiung von der Hundesteuer u.a. für Hunde vor, die zur Bewachung von Herden notwendig seien. Herde in diesem Sinne könne aber auch eine Geflügelherde sein. Ebenso wenig sei der Satzung zu entnehmen, dass von der Steuerbefreiung nur bestimmte Hunderassen erfasst werden sollten. Vielmehr spreche die einschlägige Satzungsvorschrift insoweit nur von Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig seien, was auch auf einen Hund zutreffen könne, der nicht zur Rasse der so genannten Hütehunde zähle.

Verwaltungsgericht Trier, Az.: 2 K 101/04.TR und 2 K 102/04.TR

Hundehalterverurteilung wegen fahrlässiger Tötung

Ein Hundehalter wollte seine beiden Hündinnen (ein Rottweiler-/Dobermann-Mischling und ein Berner Sennenhund/Border-Collie Mischling) zum "Gassigehen" ausführen. Hierzu wollte er, wie schon so oft, eine bestimmte Wiese aufsuchen. Als er in der Nähe dieser Wiese war, musste er nur noch die Straße überqueren. Da seine Hunde jetzt stark an der Leine zogen und zu "ihrer Wiese" wollten, ließ der Hundehalter seine Tier noch vor dem überqueren der Fahrbahn von der Leine. Diese stürzten auf die Fahrbahn und kollidierten mit einer 71-jährigen Radfahrerin. Diese fiel zu Boden und zog sich schwere Kopfverletzungen zu, an denen sie noch am selben Tag verstarb. Der Hundehalter wurde in drei Instanzen der fahrlässigen Tötung für schuldig gesprochen. Er erhielt eine Geldbuße von 2.500 Euro.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 Ss 94/04

Besuchsrecht für Scheidungshund

Das Beste für einen Hund sei es in der Regel, wenn er im Falle einer Scheidung der Halter in seiner bisherigen Umgebung bleibe. Der andere Ehegatte könne aber ein Besuchsrecht erhalten. Das Gericht folgte den tierpsychologischen Ausführungen eines Sachverständigen, demnach ein ständiger Ortswechsel dem Hund nicht zuzumuten sei. Ein stundenweises Zusammensein des Hundes mit dem Antragsteller sei jedoch bedenkenfrei möglich, weil er auch ihn als Bezugsperson anerkenne. (Amtsgericht Bad Mergentheim, Az.1 F 143/95) Dem widersprach das OLG Schleswig in einem ähnlichen Fall. Haustiere seien als Hausrat zu behandeln, dem im Scheidungsverfahren eine endgültige, verbindliche Eigentumszuweisung getroffen werden müsse. Ein Umgangsrecht schaffe aber keine verbindliche Klärung sondern provoziere weitere zukünftige Streitereien zwischen den Scheidungsparteien. Oberlandesgericht Schleswig, Az. 12 WF 46/98. Auch das Oberlandesgericht Bamberg hat in seinem Urteil (Az.7 UF 103/03) zu einem vergleichbaren Fall mit zwei Labrador-Hündinnen diese Rechtssprechung bekräftigt.

Mikrochip für den Hund

Die in Nordrhein-Westfalen durch das Landeshundegesetz angeordnet generelle Verpflichtung, große Hunde fälschungssicher mit einem Mikrochip zu kennzeichnen, verletzt den Hundehalter nicht in seinen Rechten und ist verhältnismäßig. Dies gilt auch dann, wenn der Hund bereits mittels einer Tätowierung gekennzeichnet ist. Es besteht ein unabweisbares ordnungsrechtliches Bedürfnis, bestimmte Hunde auf Grund der ihnen eigenen potenziell größeren Gefährlichkeit möglichst umgehend und dauerhaft einem Halter zuordnen zu können. Dies ist durch eine Tätowierung nicht gewährleistet. Eine Tätowierung bietet nicht in gleicher Weise wie der geforderte Mikrochip die Möglichkeit zur schnellen Identifizierung und Zuordnung eines Hundes. Mit Hilfe des Mikrochips kann hingegen die zuständige Ordnungsbehörde unmittelbar den Halter feststellen. Darüberhinaus sind Tätowierungen einem Alterungsprozess unterworfen, der die Lesbarkeit schon nach einigen Jahren nachhaltig beeinträchtigen kann. Schließlich lässt sich auch eine Manipulation der für die Tätowierung verwendeten Nummerncodes nicht ausschließen.

Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 5 B 2640/03

Große Hunde im Taxi

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab im Juli 2004 einem Taxifahrer Recht, der sich geweigert hatte, einen großen Hund mitzunehmen. Der Fahrer war zunächst nach einer Klage des Fahrgastes vom Amtsgericht Düsseldorf zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt worden. Das Oberlandesgericht verwies nun aber auf die Betriebsordnung für Taxen, der zu Folge Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden dürften. Der Dobermann der Klägerin hätte aus Platzgründen auch nicht im Fußraum zwischen oder vor den Sitzen mitgenommen werden dürfen. Wegen der nicht vorhandenen Unterbringungsmöglichkeit durfte der Taxifahrer daher den Fahrauftrag ablehnen.

Schlittenhunde dürfen besteuert werden

Auch Halter von Schlittenhunden, die Schlittenhundesport betreiben, müssen Hundesteuer zahlen, wenn die Hundesteuersatzung der Gemeinde keine Ermäßigung oder Befreiung dafür vorsieht. Die Einziehung der Hundesteuer für Schlittenhunde widerspricht nicht dem Zweck der Hundesteuer. Als traditionelle Aufwandsteuer dient die Hundesteuer dazu, wirtschaftlich besonders leistungsfähige Bürger stärker zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs heranzuziehen. Hundehalter sind in der Lage, ihr Einkommen über den persönlichen Lebensbedarf hinaus für ihre Hunde zu verwenden. Deshalb wird die Hundehaltung als Ausdruck von Wohlstand gesehen. Dieses Ziel der Besteuerung wohlhabender Bürger verfolgt die Aufwandsteuer ganz unabhängig davon, welche gesellschaftlichen Folgen die Hundehaltung hat. Die Hundesteuer dient nicht dazu, die Hundehalter für eine unerwünschte Tierhaltung zu bestrafen. Auch für die Schlittenhunde ist die Hundesteuer nicht so hoch, dass damit der Schlittenhundesport verhindert wird.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 2 K 440/04.KO

Wachhunde und Hundesteuerbefreiung

Wird ein Wachhund nur und ausschließlich zur Bewachung eines Geschäftsbetriebes oder eines landwirtschaftlichen Anwesens eingesetzt, so kann der Hundehalter oftmals eine Befreiung von der Hundesteuer bei seiner Gemeinde beantragen. Dient diese Hundehaltung aber auch persönlichen Zwecken, weil z.B. auch das auf diesem Grundstück gelegene Privatwohnhaus von diesem Hund bewacht werden soll, so kommt eine Befreiung von der Hundesteuer nicht in Frage.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 14 A 1569/03

Keine Befreiung von der Hundesteuer

Der Ehemann einer Rottweilerhalterin begehrte für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Hund Steuerbefreiung, da seine Ehefrau an Multipler Sklerose leide, schwerbehindert ist und auf den Rottweiler angewiesen sei. Zudem leide seine Frau an Depressionen und der Hund werde deswegen ganz gezielt zur antidepressiven Therapie der Frau eingesetzt. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb jedoch erfolglos. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung lagen nicht vor, da der Hund für die schwerkranke Ehefrau nicht unentbehrlich im Sinne der satzungsrechtlichen Bestimmungen der Stadt sei. Nach der Gemeindesatzung kommt die Gewährung einer Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn das Halten des Hundes gerade in Bezug auf die Erkrankung bzw. Behinderung erfolgt und dem Hundehalter in besonderer Weise nützliche und unterstützende Vorteile einbringt. Dies war hier nicht der Fall. Der Ehemann, der gemeinsam mit seiner Ehefrau den Hund hält, muss nun für die Hundesteuer in Höhe von rund 80,00 Euro aufkommen, da die Gemeindesatzung nicht vorsieht, dass auch für Hunde depressiver Menschen eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden kann.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 2 K 254/05.KO

Ein privater Tierfriedhof darf verboten werden

Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Hundebesitzer ihr gestorbenes Tier im eigenen Garten beerdigen. Allerdings darf es einer Hauseigentümerin, die 18 kranken Hunden Asyl gewährt und bereits mehrere verendete Tiere im Garten vergraben hat, verboten werden, weitere Hunde zu bestatten. Wegen des Umfangs der Tierhaltung hält das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die privaten Bestattungen für nicht mehr hinnehmbar.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, AZ: 2 L 33/05

Gewerblicher Hundeauslaufservice ist erlaubt

Der Inhaber eines gewerblichen Hundeauslaufservices führte etwa zwanzig Hunde in einem speziell als Hundeauslaufgebiet ausgewiesenem Gebiet in Berlin aus und erhielt dafür ein Bußgeld von 50 Euro. Nach Ansicht der Bußgeldbehörde hätte er nämlich "im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Fläche ein Gewerbe betrieben". Dies sei zu diesem Zeitpunkt durch das Landeswaldgesetz untersagt gewesen. Zwischenzeitlich wurde diese Gesetzesbestimmung aber aufgehoben. Das Gericht sprach den Betroffenen frei. Auch ein Hundeauslaufservice nutzt dieses Hundeauslaufgebiet rechtmäßig und betritt dieses Gebiet im Rahmen bestehender Gesetze.

Kammergericht Berlin, Az.: 5 Ws (B) 478/05

"Powerwalking" rechtfertigt keinen Hundebiss

Ein Hund ist als gefährlicher Hund einzustufen, wenn er ohne jeden Anlass eine Person (hier: im "Power-Walking-Schritt") anfällt und diese durch einen Biss in das Bein verletzt. Die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs für diesen Hund ist dann gerechtfertigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Hund durch einen Angriff, Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden wäre. Auch artgerechtes Verteidigungsverhalten kann hier dazu gerechnet werden. Keinesfalls aber darf ein Hund, der in der Öffentlichkeit ausgeführt wird, Radfahrer, Jogger usw. einfach angreifen.

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 11 A 724.05

Nicht angeleinte Hunde auf dem Feldweg

Eine Hundezüchterin war mit ihren sechs nicht angeleinten West-Highland-Terriern auf einem unbefestigten Feldweg unterwegs, als der Jagdpächter mit seinem Lader kam und die Frau aufforderte, die Hunde anzuleinen, damit diese nicht weiter frei stöbern können. Es kam zu einem Disput. Der Jagdpächter setzte sich wieder in sein Fahrzeug und wollte langsam weiterfahren. Die Hunde umkreisten das Fahrzeug und bellten. Bei diesem Vorgang wurde ein Terrier, ein Zuchtrüde, verletzt. Die Hundezüchterin behauptete, dass der Hund nicht mehr zu Zuchtzwecken eingesetzt werden könne und machte einen Zuchtausfallschaden in Höhe von 39.600 Euro geltend. Ihre Klage wurde aber abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass sich der Jagdpächter korrekt verhalten hatte. Denn gerade auf verkehrsarmen Feldwegen darf ein Kraftfahrer in der Regel auch dann langsam weiter fahren, wenn sich Hunde in der Nähe seines Fahrzeugs befinden und dieses anbellen. Hier konnte der Lader ohnehin nicht schneller als 20 km/h fahren.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 1156/03

Interessenabwägung beim Leinenzwang

Eine Rechtsverordnung, die einen Leinenzwang für Hunde ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse und ohne zeitliche Ausnahme für das gesamte Gebiet der erlassenden Gemeinde anordnet, ist unverhältnismäßig und kann keine Ermächtigungsgrundlage eines Bußgeldbescheids sein. Ein solcher Leinenzwang verstößt gegen das Übermaßverbot, zumal auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat, wobei auch das Interesse an artgerechter Tierhaltung zu berücksichtigen ist.

Amtsgericht Trier, Az.: 8015 Js 5859/05 37 OWi

Gefährlicher Hund durfte sichergestellt werden

Die Haltung einer Schnauzerhündin, die innerhalb weniger Monate zwei Personen gebissen hat, kann untersagt und das Tier durch die Behörde sichergestellt werden. Von dem Hund geht eine gegenwärtige Gefahr aus, zumal das Tier bei seinen Angriffen nicht herausgefordert wurde. Gegen die Gefährlichkeit spricht auch nicht der von einer Tierärztin durchgeführte positive Wesenstest. Dieser stellt nur eine Momentaufnahme dar, die abhängig von den Prüfungsbedingungen ist. Außerdem verbleibt angesichts der Beißvorfälle ein Restrisiko. Da der Hundehalter nicht in der Lage war, dass gefährliche Tier so zu halten, dass von ihm keine Gefahr ausgeht, war die Behörde auch berechtigt, das Tier sicherzustellen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 12 B 11219/05.OVG

Hunde müssen angeleint werden

(jlp). Sieht die Gefahrenabwehrverordnung einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz vor, dass dort Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint ausgeführt werden dürfen, so ist diese Pflicht rechtmäßig und muss vom Hundehalter eingehalten werden. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung geht von Hunden eine Gefahr aus. Zu deren Verhalten gehört das Beißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußert und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter, die die Schwelle bloßer Lästigkeit überschreitet, führen kann. Deshalb ist es gerechtfertigt, innerhalb bebauter Ortslagen einen Anleinzwang vorzuschreiben. Für den verständigen, durchschnittlichen Hundehalter ist der räumliche Geltungsbereich einer solchen Regelung ohne weiteres erkennbar. Er muss den Hund dort anleinen, wo gewöhnlich mit dem Erscheinen von Personen und/oder anderer Tiere zu rechnen ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine nicht nur vereinzelte Bebauung mit Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden besteht.

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 7 C 10539/06.OVG

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